BGB. Miete. 39
b) Gewährleistung wegen Mängel der Sache. Ist die ver-
mietete Sache zur Zeit der Überlassung mit einem Fehler behaftet, der
ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert,
oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter für
die Zeit der Untauglichkeit von der Zahlung des Mietzinses befreit, für
die Zeit der verminderten Tauglichkeit nur zur Zahlung eines verhältnis-
mäßigen Teils (nach den Grundsätzen der Minderung s. o. S. 35) ver-
pflichtet. Dasselbe gilt, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigen-
schaft fehlt oder später fortfällt (§ 537). Statt dessen kann der Mieter
auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§5 538):
1. wenn der Mangel beim Abschluß des Vertrages vorhanden war, ohne
Rücksicht auf Verschulden des Vermieters;
2. wenn er später eingetreten und vom Vermieter verschuldet ist;
3. wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist
(Mahnung! § 284 BE.) In diesem Fall kann der Mieter den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der Aufwendung verlangen.
Anderseits fallen die Ansprüche des Mieters auf Befreiung oder
Minderung des Mietzinses oder Schadensersatz fort:
1. wenn er bei Vertragsabschluß Kenntnis von dem Fehlen einer zu-
gesicherten Eigenschaft hatte;
2. wenn ihm die die Tauglichkeit der Sache aufhebenden oder mindernden Eigen-
schaften bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren (salls
nicht Täuschung durch den Vermieter vorliegt);
3. wenn er die Mietsache trotz Kenntnis des Fehlers vorbehaltlos ange-
nommen hat;
4. wenn er die im § 545 ihm auferlegte Mängelanzeige nicht macht.
Vertragsmäßig kann die Gewährleistung erlassen oder beschränkt werden,
aber die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Vermieter Mängel arglistig
verschweigt (§ 540).
c) Gewährleistung wegen Mängel im Recht (§541). Wird
durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
der Mietsache ganz oder teilweise entzogen, so hat er dieselben Rechte wie
beim Mangel der Sache. Dasselbe gilt, wenn das zeitlich begrenzte Recht
des Vermieters endet (z. B. das Nießbrauchsrecht des Ehemanns).
d) Die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt der Ver-
mieter (Grundsteuer usw.; — Einquartierungslasten, diese werden durch
die Gemeindebehörden auf die Grundstücke gemäß G. 25. 6. 68 BGl. 523
und RG. 13. 1. 73 REl. 129 und 13. 2. 75 in der Fassung v. 24.
5. 98 Rl. 361 umgelegt). — Wegen des auf Grund des Stempel-
steuer G. 31. 7. 95 (26. 6. 09 GS. 09 535) zu führenden Mietverzeich-
nisses s. Tarifposition Nr. 48 und Ausfbest. 16. 8. 10. (8bl. f. die
Abg. Verw. 20 Stück, Beilage. Ziff. 71 ff.).
4. Pflichten des Mieters. Vertragsmäßiger Gebrauch
der Sache, die dadurch herbeigeführte Veränderung und Verschlechterung
(Abnutzung) hat der Mieter nicht zu vertreten. Vertragswidriger Gebrauch
trotz Abmachung des Vermieters berechtigt diesen auf Unterlassung zu
klagen (§§ 548, 550; Zw Vollstr. s. 8BPO. § 890). Notwendige Auf-
wendungen hat der Vermieter zu ersetzen, bei anderen Aufwendungen kommen
die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag zur Anwendung.