40 BGB. Miete.
Futterkosten für ein gemietetes Tier trägt jedoch stets der Mieter. Eine
Einrichtung, die er angebracht hat, kann er wegnehmen (8 547). — Seine
Ansprüche wegen Aufwendungen, sowie die des Vermieters wegen Ver—
schlechterungen verjähren in 6 Monaten nach Beendigung der Miete bzw.
Rückgabe der Sache (§ 558). Die Zahlung des Mietzinses erfolgt
nachträglich, ist der Zins nach Zeitabschnitten bemessen (monatlich,
vierteljährlich), nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte; für ein Grundstück
(Wohn= oder andere Räume) nach Ablauf je eines Vierteljahrs am ersten
Werktage des folgenden Monats, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten
bemessen ist (§ 551). Wegen des Zurückbehaltungsrechts JV. 06, 333.
Die Behinderung des Mieters durch einen in seiner Person liegenden
Grund (Krankheit, Versetzung) befreit ihn nicht von der Zinszahlung, doch
muß sich der Vermieter die Vorteile anrechnen, die er durch anderweitige
Verwertung des Gebrauchs erlangt, sowie den Wert der ersparten Auf-
wendungen (§ 552). — Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel oder
wird eine Vorkehrung zum Schutz gegen eine nicht vorgesehene Gefahr
erforderlich oder maßt sich ein Dritter ein Recht an der Mietsache an, so
hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, andern-
falls macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 545).
Zur Überlassung der Sache an einen Dritten (Weiter-
oder Aftervermietung) bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters.
Bei Verweigerung kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund (z. B.
unehrbares oder schädliches Gewerbe) vorliegt. Auch bei erteilter Erlaubnis
haftet der Mieter für Verschulden des Dritten (§ 549).
Gibt der Mieter die Mietsache nach der Beendigung des Miet-
verhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins und weiteren Schadensersatz ver-
langen (§ 556 f.). Das G. 30. 6. 34 (GS. 92) über die Termine bei
Wohnungsmietverträgen bestimmt, daß bei größeren Wohnungen die gesetz-
liche Räumungsfrist durch ortspolizeiliche Verordnung 1) verlängert werden
kann, und daß an Sonn= und Feiertagen die Räumungsverbindlichkeit
des Mieters ruht (aufrechterhalten durch EG. Art. 93).
5. Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters (8§ 559—563).
a) Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, der Pfändung unter-
worfenen (s. ZPO. § 811) Sachen des Mieters, und zwar wegen rück-
stän diger Entschädigungs= und Mietzinsforderungen sowie wegen des
Zinses für das laufende und das folgende Mietjahr. Auf die
dem Mieter nicht gehörenden Sachen (z. B. der Ehefrau, des Kindes, des
Untermieters) erstreckt es sich nicht. Der Vermieter kann sich durch Ver-
trag auch an unpfändbaren Sachen das Zurückbehaltungsrecht ausbedingen
1) Für Berlin bestimmt eine Polizei-V. 26. 3. 70, Intell Bl. Nr. 74, daß die Räumung
1. bei kleinen Wohnungen (bis zu 2 Wohnzimmer nebst Zubehör) am 1. Quartalstage,
2. bei mittleren (3 oder 4 Wohnzimmern und Z.) am 2. um 12 Uhr mittags,
3. bei großen (mit mehr als 4 Wohnzimmern) am 3. um 12 Uhr mittags beendet sein muß;
indessen müssen bei Wohnungen von 3 Wohnzimmern 1 Wohnzimmer, bei Wohnungen von mehr als
3 Wohnzimmern 2 Wohnzimmer schon am 1. Quartalstage dem neuen Mieter vollständig geräumt zur
Verfügung gestellt werden.