42 BGB. Pacht.
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird und die Frist zur Abhilfe
verstrichen ist (§ 542);
b) wenn die Wohnung oder ein zum Wohnen bestimmter Raum die Gesund-
heit erheblich gefährdet, selbst wenn der Mieter die Beschaffenheit gekannt oder
auf das Kündigungsrecht verzichtet hatte G# 544).
2. Der Vermieter,
a) bei vertragswidrigem Gebrauch der Sache trotz Abmahnung und bei erheb-
licher Schädigung des Vermieters (§ 553).
P) bei gänzlichem oder teilweisem Verzug der Mietzinszahlungen für zwei auf-
einander folgende Termine (§8 554). "
F. Die Veräußerung des vermieteten Grundstücks nach Überlassung
an den Mieter hat keinen Einfluß auf die Dauer des Mietvertrages (Kauf
bricht nicht Miete); der Käufer tritt während der Dauer seines Eigen-
tums in die Rechte und Verpflichtungen des Vermieters ein; dieser haftet
aber für den etwa vom Käufer zu ersetzenden Schaden wie ein selbst-
schuldnerischer Bürge. Von dieser Haftung wird er frei, wenn er selbst
dem Mieter den Verkauf mitteilt und dieser daraufhin nicht zum nächsten
vertraglich oder gesetzlich zulässigen Termin kündigt (§8 571 ff.).
II. Pacht (§§ 581—597). Pacht ist die entgeltliche Ge-
währung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstandes und
des Genusses der Frücht,e, soweit sie nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind (also z. B. nicht die durch
Windbruch gefallenen Bäume). Sopweit nicht Besonderes bestimmt ist,
gelten die Regeln für die Miete (insbesondere auch bezüglich der Form
§ 566). Hervorzuheben ist:
Der Pachtzins kann auch in einem Anteil an dem Ertrag der Pacht-
sache (z. B. eines Handelsgeschäfts, eines Hotels) oder ihren Früchten be-
stehen. Der Verpächter hat nach den allgemeinen Grundsätzen für Gewähr-
leistung bei Unglücksfällen zu haften, die die Fruchtziehung unmöglich
machen, z. B. eine Uberschwemmung, die die Bestellung des Ackers ver-
eitelt; dagegen trägt der Pächter die Gefahr bezüglich der Ernte (Hagel-
wetter, Mißernte). Die Kündigung bei zeitlich unbestimmtem Pacht-
verhältnis muß für den Schluß eines Pachtjahres und spätestens am ersten
Werktage des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden
soll (§ 595). Wird die Unterverpachtung verweigert, so gibt dies dem
Pächter kein Kündigungsrecht, ebensowenig seine Versetzung; sein Tod gibt
seinen Erben, aber nicht dem Verpächter das Recht, zu kündigen (§ 596). —
Bei der Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Land-
guts hat der Pächter die gewöhnlichen Ausbesserungen an Gebäuden,
Wegen, Gräben und Einfriedigungen auf seine Kosten zu bewirken (§ 582);
zu Anderungen in der Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus Ein-
fluß haben, bedarf er der Erlaubnis des Verpächters (§ 583); der Pacht-
zins ist — wenn er nach Jahren bemessen — am ersten Werktage des
folgenden Jahres zu entrichten (§ 584). Das gesetzliche Pfandrecht
des Verpächters ist umfassender, es besteht auch wegen noch nicht fälligen
Pachtzinses und betrifft auch die Erzeugnisse und das zum Betrieb nötige
Gerät, Vieh und Dünger (§ 585). Über die Rückgewähr des Grundstücks
s. §§ 591 f. und über die Pacht eines Grundstücks mit Inventar s.
§§ 586—590 (der Pächter hat wegen seiner auf das Inventar bezüglichen