Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Leihe. Darlehen. 43 
Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten 
Inventarstücken). 
IV. Titel. Leihe (8§§ 598—600). 
Leihe ist die Überlassung einer Sache zum unentgelt- 
lichen Gebrauch. Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit; Schaden, der auf einem arglistig verschwiegenen Mangel 
beruht, muß er ersetzen (§ 600). Der Entleiher trägt die Kosten der 
Erhaltung, insbesondere die Futterkosten eines Tieres; er haftet für Vorsatz 
und jede Fahrlässigkeit; bei vertragswidrigem Gebrauch, insbesondere bei 
Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten ohne Erlaubnis, hat er selbst 
zufälligen Schaden zu vertreten, wenn dieser die Folge des vertrags- 
widrigen Gebrauchs ist. Die Rückgabe hat nach Ablauf der bestimmten 
Zeit oder der sich aus dem Zweck bestimmenden Zeit zu erfolgen, andern- 
falls kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (8 604). 
Ein Kündigungsrecht hat der Verleiher: 1. wenn er unvorhergesehener- 
weise selbst der Sache bedarf, 2. bei Mißbrauch durch den Entleiher und 
3. beim Tode des Entleihers (§ 605). — Die Ansprüche aus der Leihe 
verjähren in 6 Monaten (§ 606). 
V. Titel. Darlehen (§8 607—610). 
(NB. Ich leihe Geld dar; der andere, der es erhält, borgt es; ich 
leihe mir eine Sache, die ich gebrauchen will; ich stunde oder kreditiere 
— nicht ich borge — dem Käufer das Kaufgeld.) 
Das Darlehen ist die Hingabe von Geld oder anderen 
vertretbaren Sachen zum Eigentum mit der Verpflichtung 
zur Wiedererstattung des Empfangenen in Sachen von 
gleicher Art, Güte und Menge (§8 607). Es ist wie die Leihe ein 
sog. Realvertrag, d. h. der Vertrag vollzieht sich mit der Hingabe und 
dem Empfang des Geldes. Der Vorvertrag — das Versprechen, ein Dar- 
lehen zu geben — kann im Zweifel widerrufen werden, wenn infolge Ver- 
schlechterung der Vermögensverhältnisse des künftigen Schuldners die Rück- 
zahlung gefährdet erscheint (§610). In Preußen bedürfen die an Mitglieder 
des königlichen Hauses gegebenen Darlehen zu ihrer Klagbarkeit der Ein- 
willigung des Königs (§§ 676, 677 ALR. I, 11; EG. Art. 57). 
Ist die Zeit für die Rückerstattung nicht bestimmt, so kann der 
Schuldner ein zinsloses Darlehen (ohne Abzug von Zwischenzinsen §5 272) 
jederzeit zurückgeben; bei einem zinsbaren Darlehen bedarf es zur Fällig- 
keit der Kündigung, die bei Darlehen über 300 Mk. drei Monate zuvor, 
bei geringeren Beträgen ein Monat zuvor zu erfolgen hat (§ 609). Bei 
hypothekarischen Darlehen darf die Kündigung nicht über 30 Jahre hinaus 
ausgeschlossen werden (G. 2. 3. 50 § 92; E. Art. 117; die vom Pfand- 
leiher gegebenen Darlehen sind nicht vor Ablauf von 6 Monaten fällig, 
aber der Schuldner darf das Pfand jederzeit einlösen, s. G. betreffend 
Pfandleihgewerbe 17. 3. 81 §§ 4, 7; E. Art. 94). Für den Ort der 
Rückerstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen (§8§ 269, 270). 
Zinsen können nur gefordert werden, wenn sie ausbedungen sind; 
ist ihre Höhe nicht bestimmt, so sind 4% zu zahlen (§ 246); fällig sind
	        
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