Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

44 BGB. Dienstvertrag. 
sie mangels anderer Verabredung nach Ablauf je eines Jahres oder bei 
der Rückerstattung (8 608). Zinsbeschränkungen kennt das BGB. nicht; 
liegt Wucher vor, so ist das Geschäft nach 8 138 Abs. 2 nichtig; außerdem 
greifen die RG. 24. 5. 80 und 19. 6. 93 ein, wonach gemäß StrGB. 
8 302 a-e wegen Wuchers bestraft wird, wer sich unter Ausbeutung 
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen bei 
einem Darlehen oder ähnlichem Rechtsgeschäft unverhältnismäßig hohe Vor- 
teile versprechen oder gewähren läßt. Die Strafe erhöht sich, wenn sich 
jemand die wucherlichen Vorteile verschleiert, wechselmäßig, auf Ehrenwort, 
eidlich u. dgl. versprechen läßt, oder wenn er den Wucher gewerbs= oder 
gewohnheitsmäßig betreibt, in letzterem Fall auch bei anderen Rechtsgeschäften 
(sog. Sachwucher z. B. bei der Viehverstellung.) — · 
VI. Titel. Dienstvertrag (§§ 611—630). 
Sein Inhalt ist die Leistung von Diensten (Arbeit) sowohl 
von körperlichen wie wissenschaftlichen oder künstlerischen gegen Entgelt. 
Der Dienstpflichtige hat im Zweifel die Dienste in Person zu 
leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar, 
also auch nicht pfändbar (§ 613; 8PO. 8 851). 
Der Dienstberechtigte hat die Vergütung nach Leistung der Dienste 
oder nach Ablauf der bestimmten Zeitabschnitte zu entrichten; eine Ver- 
gütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den 
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; ist die Höhe 
nicht bestimmt, so gilt die etwa bestehende Taxe (z. B. für Arzte die Ge- 
bührenordnung 15. 5. 96 MBl. 105 f. GewO. Tit. 5), sonst die üb- 
liche Vergütung. Diese ist auch zu zahlen, wenn der Dienstberechtigte 
mit der Annahme der Dienste in Verzug ist (§ 615), und auch dann, 
wenn der Dienstpflichtige für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit 
durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden (z. B. 
Kontrollversammlung, unfreiwillige militärische Ubung KGer. Bl. f. Rpfl. 
15, 31, Krankheit) an der Dienstleistung verhindert wird; er muß sich 
aber den aus der gesetzlichen Kranken= und Unfallversicherung erhaltenen 
Betrag anrechnen lassen (§ 616). 
Außerdem legen die §§ 617, 618 dem Dienstherrn eine besondere 
Fürsorge auf: für die in seine Hausgemeinschaft ausgenommenen Dienst- 
pflichtigen die Gewährung der Verpflegung und ärztlichen Behandlung 
in Krankheitsfällen bis zur Dauer von 6 Wochen (falls nicht durch eine 
Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege 
Vorsorge getroffen ist) und die Beobachtung der Erfordernisse der Gesund- 
heit, Sittlichkeit und Religion in Ansehung der Wohn= und Schlafräume, 
der Verpflegung und der Arbeits= und Erholungszeit; außerdem hat er 
alle Vorkehrungen zu treffen, um den Verpflichteten gegen Gefahr für 
Leben und Gesundheit zu schützen, vgl. z. B. Rer. Gruchot 48, 346 
(Diensträume), JIW. 03 Beil. 57 (Feuersicherheit). Schuldhafte Nicht- 
erfüllung dieser vertraglich nicht abänderlichen Bestimmungen machen den 
Dienstherrn schadensersatzpflichtig gemäß §§ 842—846. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der bestimmten Zeit, 
andernfalls durch die Kündigung (§ 620). Diese ist, je nachdem die Ver- 
 
	        
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