Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Dienstvertrag. 45 
gütung bemessen, täglich bei einwöchiger Kündigung am ersten Werktag 
zum Schluß der Woche, bei halbmonatiger Kündigung spätestens am 15. 
jeden Monats zum Monatsschluß, sonst 6 Wochen vor dem Vierteljahrs- 
schluß zu diesem zulässig (§ 621.) Dienstverträge der mit festen Be- 
zügen zur Leistung höherer Dienste Angestellten, z. B. Lehrer, Erzieher, 
Privatbeamte, Gesellschafterinnen können nur unter Einhaltung der sechs- 
wöchigen Kündigung aufgelöst werden, auch wenn die Vergütung nach 
kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist (§ 622). Ist die 
Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis 
jederzeit, bei einem die Erwerbstätigkeit vollständig oder hauptsächlich in 
Anspruch nehmenden Dienste mit zweiwöchiger Kündigung gelöst werden; 
Dienstverhältnisse für Lebenszeit oder für länger als 5 Jahre können von 
dem zur Dienstleistung Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren mit sechs- 
monatiger Kündigung gekündigt werden (§ 623 f.). Außerdem gibt ein 
wichtiger Grund, worüber das richterliche Ermessen entscheidet, das Recht 
zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 626). Jeder- 
zeitige Kündigung auch ohne wichtigen Grund ist zulässig, wenn der nicht 
in dauerndem Dienstverhältnis stehende Dienstpflichtige Dienste höherer 
Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen 
werden (§ 627 z. B. Arzt, Rechtsanwalt). Vertragswidriges Verhalten, 
das die Kündigung veranlaßt, verpflichtet zum Schadensersatz (§ 628 Abfs. 2); 
auch die Kündigung des Konkursverwalters verpflichtet zum Schadensersatz 
(KonkO. § 22). Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhält- 
nisses hat der Dienstberechtigte dem Dienstpflichtigen auf Verlangen eine 
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstes zu gewähren, auch 
kann letzterer die Ausstellung eines Zeugnisses fordern, das auf Ver- 
langen auf Leistungen und Führung zu erstrecken ist (§ 629 f.), mag auch 
das Dienstverhältnis nur einen Tag gedauert haben. — Daneben sind 
reichsgesetzlich verschiedene Dienstverhältnisse geregelt (Handlungsgehilfen 
5#GB. §§ 59—83; Schiffer ebda. 88 511 bis 555 u. R. 1. 6. 95 
§8 7 ff.: gewerbl. Arbeiter GewO. §§ 105 bis 139 b) oder den Landes- 
gesetzen vorbehalten, insbesondere das Gesinderecht (doch gelten die im 
EG. Art. 95 genannten Paragraphen, insbesondere auch die sozialen 
Zwangsvorschriften der §§ 617—619, soweit sie dem Gesinde günstiger 
sind). Das Stellenvermittlungswesen ist durch das RG. 2. 6. 10 Rl. 
860 geregelt. Pr. Ausfbest. 25. 7. 10 (GS. 155). Für das Gesinde- 
recht gilt im Gebiet des ALR.: 
Preußische Gesindeordnung 8. 11. 1810 GS. 410; s. a. A. 
Art. 14) aus der hervorgehoben sei: Die Hingabe und Annahme des 
Mietsgeldes. Sie vertritt jetzt nicht mehr die Stelle des Vertrages (§ 22 f.), 
sondern gilt nur als Beweis des abgeschlossenen Vertrages (OV. 52, 
275 abw. OTr. 80, 259; anderweiter Verabredung gilt die Miete bei 
städtischem Gesinde auf ¼ Jahr, bei ländlichem auf 1 Jahr. „Zieht ein 
Dienstbote sich durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben eine Krank- 
heit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für seine Kur und Verpflegung zu 
sorgen“ (§ 86), und zwar dauert diese Verpflichtung bis zum Ablauf der 
Dienstzeit (ogl. § 92 u. Or. 46 229 u. Str A. 44, 83, also unter 
Umständen viel länger als 6 Wochen; val. Art. 95 Abs. 2 Es.), wenn
	        
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