BGB. Dienstvertrag. 45
gütung bemessen, täglich bei einwöchiger Kündigung am ersten Werktag
zum Schluß der Woche, bei halbmonatiger Kündigung spätestens am 15.
jeden Monats zum Monatsschluß, sonst 6 Wochen vor dem Vierteljahrs-
schluß zu diesem zulässig (§ 621.) Dienstverträge der mit festen Be-
zügen zur Leistung höherer Dienste Angestellten, z. B. Lehrer, Erzieher,
Privatbeamte, Gesellschafterinnen können nur unter Einhaltung der sechs-
wöchigen Kündigung aufgelöst werden, auch wenn die Vergütung nach
kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist (§ 622). Ist die
Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis
jederzeit, bei einem die Erwerbstätigkeit vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch nehmenden Dienste mit zweiwöchiger Kündigung gelöst werden;
Dienstverhältnisse für Lebenszeit oder für länger als 5 Jahre können von
dem zur Dienstleistung Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren mit sechs-
monatiger Kündigung gekündigt werden (§ 623 f.). Außerdem gibt ein
wichtiger Grund, worüber das richterliche Ermessen entscheidet, das Recht
zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 626). Jeder-
zeitige Kündigung auch ohne wichtigen Grund ist zulässig, wenn der nicht
in dauerndem Dienstverhältnis stehende Dienstpflichtige Dienste höherer
Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen
werden (§ 627 z. B. Arzt, Rechtsanwalt). Vertragswidriges Verhalten,
das die Kündigung veranlaßt, verpflichtet zum Schadensersatz (§ 628 Abfs. 2);
auch die Kündigung des Konkursverwalters verpflichtet zum Schadensersatz
(KonkO. § 22). Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhält-
nisses hat der Dienstberechtigte dem Dienstpflichtigen auf Verlangen eine
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstes zu gewähren, auch
kann letzterer die Ausstellung eines Zeugnisses fordern, das auf Ver-
langen auf Leistungen und Führung zu erstrecken ist (§ 629 f.), mag auch
das Dienstverhältnis nur einen Tag gedauert haben. — Daneben sind
reichsgesetzlich verschiedene Dienstverhältnisse geregelt (Handlungsgehilfen
5#GB. §§ 59—83; Schiffer ebda. 88 511 bis 555 u. R. 1. 6. 95
§8 7 ff.: gewerbl. Arbeiter GewO. §§ 105 bis 139 b) oder den Landes-
gesetzen vorbehalten, insbesondere das Gesinderecht (doch gelten die im
EG. Art. 95 genannten Paragraphen, insbesondere auch die sozialen
Zwangsvorschriften der §§ 617—619, soweit sie dem Gesinde günstiger
sind). Das Stellenvermittlungswesen ist durch das RG. 2. 6. 10 Rl.
860 geregelt. Pr. Ausfbest. 25. 7. 10 (GS. 155). Für das Gesinde-
recht gilt im Gebiet des ALR.:
Preußische Gesindeordnung 8. 11. 1810 GS. 410; s. a. A.
Art. 14) aus der hervorgehoben sei: Die Hingabe und Annahme des
Mietsgeldes. Sie vertritt jetzt nicht mehr die Stelle des Vertrages (§ 22 f.),
sondern gilt nur als Beweis des abgeschlossenen Vertrages (OV. 52,
275 abw. OTr. 80, 259; anderweiter Verabredung gilt die Miete bei
städtischem Gesinde auf ¼ Jahr, bei ländlichem auf 1 Jahr. „Zieht ein
Dienstbote sich durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben eine Krank-
heit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für seine Kur und Verpflegung zu
sorgen“ (§ 86), und zwar dauert diese Verpflichtung bis zum Ablauf der
Dienstzeit (ogl. § 92 u. Or. 46 229 u. Str A. 44, 83, also unter
Umständen viel länger als 6 Wochen; val. Art. 95 Abs. 2 Es.), wenn