46 BGB. Dienstvertrag. Werkvertrag.
nicht der Ausnahmefall des § 94 vorliegt, daß die Herrschaft als Auftrag-
gebende bei Unglücksfällen für geringes Versehen und bei gefahrvollen
Aufträgen auch für zufälligen Schaden haftet. Abgesehen von jenem Falle
des § 86 ist nach § 88 die Herrschaft „zur Fürsorge für kranke Dienst-
boten nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der
Nähe haben, die sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen
schuldig sind“; dies gilt nicht, wenn der Dienstbote selbst hinreichende
Mittel besitzt, und nur für die Dauer der Dienstzeit. Vom Lohne
darf im ersten der beiden Fälle nichts gekürzt werden; im zweiten
kann die Herrschaft die Kurkosten von dem auf die Dauer der Krank-
heit fallenden Lohn abziehen (§I§ 87, 91, 92). — Der Gesindedienst-
vertrag endigt nicht mit Ablauf der festgesetzten Zeit von selber, sondern
es muß immer eine Kündigung voraufgehen (§ 111). Diese ist bei
städtischem Gesinde auf 6 Wochen und bei ländlichem auf 3 Monate vor
Ablauf der Dienstzeit bestimmt; bei monatsweiser Mietung hat sie am
15. jeden Monats zu erfolgen (§§ 111—118). Ist keine Kündigung
erfolgt, so gilt der Vertrag auf ¼ bzw. 1 Jahr (bzw. 1 Monat) ver-
längert (§§ 114—116). Gesinde, welches den Dienst vorzeitig verläßt,
kann durch die Polizei zurückgeführt (§ 167, Reskr. 17. 4. 12) und nach
dem G. 24. 4. 54 betr. die Verletzungen der Dienstpflichten
des Gesindes und der ländlichen Arbeiter in Strafe genommen
werden. — Die §§ 117—135 zählen 19 Gründe auf, aus welchen die
Herrschaft das Gesinde ohne Kündigung entlassen kann, und die §§ 136
bis 142 ebenso 7 Gründe, aus welchen das Gesinde ohne Kündigung den
Dienst verlassen darf. Um aber gegen die Herrschaft zu klagen, muß es
vorher die Hilfe der Polizei angehen (MR. 13. 2. 90, MBl. 34). Aus
einigen anderen Gründen kann vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach
Aufkündigung, das Verhältnis von der Herrschaft (§ 143 f.) und vom
Gesinde (§§ 145—147) aufgelöst werden. — Die Gesindebücher sind
durch V. 29. 9. 46 eingeführt, ihre Beglaubigung durch die Polizei macht
sie zu Arbeitsbescheinigungen für die Inv.-Versicherung. — Eine K0.
9. 8. 27 (v. Kamptz Annalen XI 697) gestattet, daß beim Antritte oder
Wechsel des Dienstes vom Gesinde in den Städten eine Abgabe von 50 Pf.
auf Antrag der städtischen Behörden erhoben wird zur Begründung oder
Erweiterung von Gesinde-Krankenanstalten an dem Orte. Für die Rhein-
provinz gilt die Gesinde O. 19. 8. 44 GS. 410 für Neuvorpommern
11. 4. 45 GS. 391, Schleswig-Holstein — Schlesw. holst. GS.
40, 35; GS. 99, 177, in Hannover gelten 4, in Hessen-Nassau 5 Ge-
sindeordnungen.
VII. Titel. Werkvertrag (§§ 631—651).
Er hat zum Gegenstand die Herstellung eines durch den
Unternehmer versprochenen Werkes gegen Entrichtung
einer Vergütung durch den Besteller (3z. B. Anfertigung eines
Kleidungsstücks). Beim Dienstvertrag bildet die Arbeit, hier das Re-
sultat der Arbeit Gegenstand des Vertrages, beim Kaufvertrag ist die