Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

46 BGB. Dienstvertrag. Werkvertrag. 
nicht der Ausnahmefall des § 94 vorliegt, daß die Herrschaft als Auftrag- 
gebende bei Unglücksfällen für geringes Versehen und bei gefahrvollen 
Aufträgen auch für zufälligen Schaden haftet. Abgesehen von jenem Falle 
des § 86 ist nach § 88 die Herrschaft „zur Fürsorge für kranke Dienst- 
boten nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der 
Nähe haben, die sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen 
schuldig sind“; dies gilt nicht, wenn der Dienstbote selbst hinreichende 
Mittel besitzt, und nur für die Dauer der Dienstzeit. Vom Lohne 
darf im ersten der beiden Fälle nichts gekürzt werden; im zweiten 
kann die Herrschaft die Kurkosten von dem auf die Dauer der Krank- 
heit fallenden Lohn abziehen (§I§ 87, 91, 92). — Der Gesindedienst- 
vertrag endigt nicht mit Ablauf der festgesetzten Zeit von selber, sondern 
es muß immer eine Kündigung voraufgehen (§ 111). Diese ist bei 
städtischem Gesinde auf 6 Wochen und bei ländlichem auf 3 Monate vor 
Ablauf der Dienstzeit bestimmt; bei monatsweiser Mietung hat sie am 
15. jeden Monats zu erfolgen (§§ 111—118). Ist keine Kündigung 
erfolgt, so gilt der Vertrag auf ¼ bzw. 1 Jahr (bzw. 1 Monat) ver- 
längert (§§ 114—116). Gesinde, welches den Dienst vorzeitig verläßt, 
kann durch die Polizei zurückgeführt (§ 167, Reskr. 17. 4. 12) und nach 
dem G. 24. 4. 54 betr. die Verletzungen der Dienstpflichten 
des Gesindes und der ländlichen Arbeiter in Strafe genommen 
werden. — Die §§ 117—135 zählen 19 Gründe auf, aus welchen die 
Herrschaft das Gesinde ohne Kündigung entlassen kann, und die §§ 136 
bis 142 ebenso 7 Gründe, aus welchen das Gesinde ohne Kündigung den 
Dienst verlassen darf. Um aber gegen die Herrschaft zu klagen, muß es 
vorher die Hilfe der Polizei angehen (MR. 13. 2. 90, MBl. 34). Aus 
einigen anderen Gründen kann vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach 
Aufkündigung, das Verhältnis von der Herrschaft (§ 143 f.) und vom 
Gesinde (§§ 145—147) aufgelöst werden. — Die Gesindebücher sind 
durch V. 29. 9. 46 eingeführt, ihre Beglaubigung durch die Polizei macht 
sie zu Arbeitsbescheinigungen für die Inv.-Versicherung. — Eine K0. 
9. 8. 27 (v. Kamptz Annalen XI 697) gestattet, daß beim Antritte oder 
Wechsel des Dienstes vom Gesinde in den Städten eine Abgabe von 50 Pf. 
auf Antrag der städtischen Behörden erhoben wird zur Begründung oder 
Erweiterung von Gesinde-Krankenanstalten an dem Orte. Für die Rhein- 
provinz gilt die Gesinde O. 19. 8. 44 GS. 410 für Neuvorpommern 
11. 4. 45 GS. 391, Schleswig-Holstein — Schlesw. holst. GS. 
40, 35; GS. 99, 177, in Hannover gelten 4, in Hessen-Nassau 5 Ge- 
sindeordnungen. 
VII. Titel. Werkvertrag (§§ 631—651). 
Er hat zum Gegenstand die Herstellung eines durch den 
Unternehmer versprochenen Werkes gegen Entrichtung 
einer Vergütung durch den Besteller (3z. B. Anfertigung eines 
Kleidungsstücks). Beim Dienstvertrag bildet die Arbeit, hier das Re- 
sultat der Arbeit Gegenstand des Vertrages, beim Kaufvertrag ist die
	        
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