48 Be. Werkvertrag. Mäklervertrag.
gewährt. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, weil vor-
zugsweise als geschützte Personen die Bauhandwerker in Frage
kommen. Das Gesetz enthält einmal allgemeine Sicherungsvorschriften
(Führung eines Baubuches zwecks Nachweises über die Verwendung des
sog. Baugeldes, Anbringung des Namens des Baueigentümers oder = Unter-
nehmers an dem Neubauy), ferner als 2. Teil Vorschriften über die ding-
liche Sicherung der Baugläubiger. (Bauvermerk im Grundbuch als Er-
satz der Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung einer Hypothek
vor Beginn des Baus; nachher Eintragung der Bauhypothek an Stelle
des Bauvermerkes, der andere Rechte nur bis zu ⅜/ des Baustellenwertes
vorgehen.) An Stelle des Bauvermerkes kann Sicherheit in Höhe von
½ der voraussichtlich entstehenden Baukosten geleistet werden (§ 12). Der
2. Teil findet nur in den Gemeinden Anwendung, für die es durch landes-
herrliche Verordnung angeordnet wird 1). Wo die Vorschriften über die ding-
liche Sicherung eingeführt sind, müssen sog. Bauschöffenämter errichtet
werden (Errichtung durch Ortsstatut; 1 Vorsitzender, mindestens 4 Schöffen.
Mindestens die Hälfte der Schöffen sollen bausachverständig sein. Das
Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt, §8§ 50 ff.). Das Bauschöffenamt
wirkt mit bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung, des Bau-
stellenwertes, der Anmeldung der Bauforderungen usw. —
Bis zur Vollendung des Werkes kann der Besteller jederzeit den
Vertrag kündigen; er hat jedoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen
unter Abzug dessen, was der Unternehmer an Aufwendungen erspart und
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig
zu erwerben unterläßt (§ 649). Kündigt der Besteller wegen wesentlicher
Überschreitung des Kostenanschlags, von der ihm der Unternehmer un-
verzüglich Anzeige zu machen hat, den Vertrag, so kann der Unternehmer
nur den der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
beanspruchen (§ 650).
VIII. Titel. Mäklervertrag (§8 652—656).
Mäklervertrag ist das Versprechen eines Lohns für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages
oder für die Vermittelung eines Vertrages. Der Mäklerlohn
ist nur fällig, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Ver-
mittelung des Mäklers zustande kommt; Aufwendungen sind dem Mäkler
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist, mag der Vertrag zustande kommen
oder nicht (§ 652). Der Lohn ist mangels Vereinbarung der taxmäßige
oder übliche; er fällt fort, wenn der Mäkler dem Inhalt des Ver-
trags zuwider (Fz. B. bei Interessenkollision) auch für den anderen Teil
tätig gewesen ist; ein unverhältnismäßig hoher, noch nicht entrichteter
Mäklerlohn kann im Prozeßweg herabgesetzt werden bei Vermittelung usw.
von Dienstverträgen (z. B. von Schauspielern, § 655); der an Heirats-
vermittler versprochene Lohn ist nicht einklagbar, doch kann das Gezahlte
nicht zurückgefordert werden (§ 656). Wegen des Stellenvermittlergesetzes
a S. 45 und unten im Gewerberecht.
1) In Preußen bis 1. Oktober 1910 nicht erfolgt.