BGB. Auslobung. Auftrag. 49
IX. Titel. Auslobung (88 657—661).
Auslobung ist das öffentlich bekannt gemachte Ver-
sprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Hand-
lung. Die Belohnung erhält, wer die Handlung — wenn auch ohne
Rücksicht auf die Auslobung — vorgenommen hat. Der Widerruf der
Auslobung, der bis zur Vornahme der Handlung zulässig ist, muß ebenso
wie diese bekannt gemacht werden. Fristbestimmung, die bei Preisbewer-
bung vorgeschrieben ist, bedeutet im Zweifel Verzicht auf Widerruf.
X. Titel. Auftrag (§8§ 662—676).
Auftrag ist die vertragsmäßige Übernahme der unent-
geltlichen Besorgung eines vom Auftraggeber über-
tragenen Geschäfts, d. h. nach dem Willen der Parteien soll durch
die Annahme des Auftrags kein Anspruch auf Vergütung erworben
werden, andernfalls liegt ein Dienst= oder Werkvertrag vor, für den dann
aber auch die folgenden Normen gelten (§ 675). Die Geschäfte können
sowohl rechtlicher wie tatsächlicher Natur (Kauf; Botengang) sein. Per-
sonen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt sind oder sich
öffentlich oder persönlich dazu erboten haben, sind verpflichtet, die Ableh-
nung eines Auftrages unverzüglich zur Vermeidung des Schadensersatzes
anzuzeigen (§ 663). Bei der Ausführung des Auftrags haftet der Be-
auftragte für jede Fahrlässigkeit; er hat im Zweifel selbst den Auftrag
auszuführen; ist Substitution gestattet. so haftet er nur für ein Ver-
schulden bei der Übertragung; für ein Verschulden seines Gehilfen haftet
er wie für eigenes. (§§ 665, 278); er hat jede Abweichung von den
Weisungen des Auftraggebers diesem anzuzeigen, auf Verlangen jederzeit
Auskunft zu geben, nach Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen
und alles, was er infolge des Auftrages erhalten hat, herauszugeben.
Geld des Auftraggebers, das er zu seinem Nutzen verwendet hat, hat er mit
4% zu verzinsen (§§ 665— 668). — Der Auftraggeber hat auf Ver-
langen für die zu machenden Aufwendungen Vorschuß zu geben und die
erforderlich gewesenen Aufwendungen zu ersetzen (§ 669 f.). Der Auftrag
en digt durch Widerruf des Auftraggebers, Kündigung und Tod des
Beauftragten, aber im Zweifel nicht durch den Tod oder die Geschäfts-
unfähigkeit des Auftraggebers (§ 671—674). Ein bloßer Rat oder eine
Empfehlung begründen keine Schadensersatzverbindlichkeit, es sei denn,
daß es sich um ein Vertragsverhältnis (z. B. mit einer Auskunftei) oder
um eine unerlaubte Handlung (Arglist) handelt (§ 676).
XI. Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag (§68 677—687).
Die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen,
ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu
berechtigt zu sein, verpflichtet den Geschäftsführer im Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen
zu handeln. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig; indes kommt der
entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn es sich
um Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht, v B. Vor-
Zelle, Handbuch. 6. Aufl.