Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

50 BGB. Geschäftsführung. Verwahrung. 
nahme einer Beerdigung, oder einer Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn 
handelt (§§ 677—679). Die Übernahme ist, sobald tunlich, dem Ge- 
schäftsherrn anzuzeigen; der Geschäftsführer haftet, wenn es sich um Ab- 
wendung einer drohenden, dringenden Gefahr handelt, nur für Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit (§§ 681, 680). — Der Geschäftsherr hat, wenn 
die Übernahme seinem Interesse und Willen entspricht, die Aufwendungen 
zu ersetzen (§ 683), es sei denn, daß der Geschäftsführer gar nicht die 
Absicht hatte, Ersatz zu verlangen. Solches wird von dem Unterhalt, den 
Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen geben, ver- 
mutet (§ 685). 
XII. Titel. Verwahrung (88§ 688—700). 
Der Verwahrungsvertrag, d. h. die Ubergabe einer beweg- 
lichen Sachemit der Verpflichtung, sie aufzubewahren, ver- 
langt von dem Verwahrer bei Unentgeltlichkeit nur diejenige Sorgfalt, 
die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine Vergütung 
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen 
nach nur gegen eine solche zu erwarten ist; wenn er Vergütung erhält, 
haftet er für jede Fahrlässigkeit (§§ 689, 276). Der Staat haftet als 
Verwahrer für die von einer Partei auf Anordnung des Richters im 
Rechtsstreit überreichten Gegenstände (RGer. 51, 219); nicht aber die Schul- 
leitung für die im Flur von den Schülern abgelegten Überkleider (OL. 
Rostock. Seuff. A. 58, 55). Aufwendungen, die er für erforderlich halten 
darf, muß ihm der Hinterleger erstatten (z. B. Feuerversicherung) (§ 693); 
ebenso den Schaden, den er durch die Beschaffenheit der Sache erlitten 
hat, wenn er ihre gefahrdrohende Beschaffenheit nicht gekannt hat (s. § 694). 
Die Rückgabe der Sache kann der Hinterleger stets, der Ver- 
wahrer — falls eine Zeit bestimmt ist — nur dann vorzeitig verlangen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; sie erfolgt am Ort der Aufbewahrung; 
der Verwahrer braucht die Sache nicht zu bringen (§ 696 f.). 
Wegen des Anspruchs auf Vergütung hat der Verwahrer ein Zurück- 
behaltungsrecht (§ 273); verwendete Gelder muß er verzinsen (§ 698). 
Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum 
auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen 
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren (sog. depositum 
irregulare), so finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung, 
ebenso von dem Augenblick an, wo der Hinterleger dem Verwahrer ge- 
stattet, die hinterlegten vertretbaren Sachen zu verbrauchen; Zeit und Ort 
der Rückgabe bestimmen sich aber im Zweifel nach den Grundsätzen über 
die Verwahrung. Bei Hinterlegung von Wertpapieren muß eine 
solche Vereinbarung aber ausdrücklich getroffen werden (§ 700; wegen 
der Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere s. RG. 
5. 7. 96, REl. 183) (Depotgesetz). " 
XIII. Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten (88 701—704). 
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt 
(dazu gehört nicht der Badeanstaltsbesitzer OLG. Hamburg Dö3tg. 9, 78), 
hat einem im Betriebe dieses Gewerbes (also auch schon im Hotelwagen)
	        
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