BGB. Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Gesellschaft. 51
aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, den der Gast durch den
Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen erleidet, es sei denn,
daß der Schaden durch den Gast verursacht wird oder durch die Be—
schaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt entsteht. Ein Anschlag,
durch den der Gastwirt die Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung (8 701).
Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet er nur bis zum Be—
trage von 1000 Mk., es sei denn, daß er die Wertsachen als solche zur
Aufbewahrung übernommen oder ihre Aufbewahrung abgelehnt hat oder
eine Schuld seiner Leute vorliegt. Der Anspruch des Gastes erlischt,
wenn er nicht unverzüglich Anzeige macht.
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere
Leistungen, einschließlich seiner Auslagen ein Pfandrecht an den ein—
gebrachten Sachen des Gastes entsprechend dem des Vermieters (8 704).
XIV. Titel. Gesellschaft (88 705—740).
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell—
schafter gegenseitig die Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu zahlen.
1. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter—
einander (nach innen) beruht, falls der Vertrag nicht anderes bestimmt,
auf völliger Gleichberechtigung; es sind gleiche Beiträge zu leisten; die
Geschäftsführung ist eine gemeinschaftliche, jedes Geschäft erfordert Stimmen-
einheit (§§ 706, 709). Ist die Geschäftsführung einzelnen Gesellschaftern
übertragen, so sind die anderen davon ausgeschlossen, haben aber das Recht,
sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Bücher
usw. zu unterrichten (§§ 710, 716). Die Entziehung der Geschäftsführung
kann nur durch Gesellschaftsbeschluß aus wichtigen Gründen erfolgen
(§ 712); für die Geschäftsführung sind die Grundsätze über den Auftrag
(§§ 664—670) maßgebend. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern gegen-
einander zustehen, sind nicht übertragbar, ausgenommen die auf den
Gewinnanteil und auf das bei der Auseinandersetzung ihm Zukommende
(§ 717).
7 — Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten (nach
außen) erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich; bei Übertragung
der Geschäftsführung liegt darin aber im Zweifel zugleich die Vollmacht
zur Vertretung (8 714).
3. Das Gesellschaftsvermögen, gebildet aus den Beiträgen
und den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenständen ist ein ge-
meinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (nicht ein selbständiges Rechts-
subjekt, sondern sog. Vermögen zur gesamten Hand) (§ 718); der einzelne
Gesellschafter kann daher über seinen Anteil nicht verfügen, er kann nicht
Teilung verlangen; eine gegen ihn bestehende Forderung kann ein
Schuldner nicht gegen eine Forderung der Gesellschaft aufrechnen (§719).—
Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung erfolgt bei Gesellschaften von
längerer Dauer nach Schluß des Geschäftsjahres, sonst erst nach Auflösung
der Gesellschaft.
4. Die Gesellschaft endet durch Erreichung oder Unmöglich-
werden des Zweckes (§ 726); durch Beschluß der Gesellschafter und durch
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