Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

52 BGB. Gemeinschaft. Leibrente. 
Kündigung eines Gesellschafters oder seines Gläubigers (s. 88 728—7265); 
sowie durch den Tod eines Gesellschafters (§ 727) und durch die Er- 
öffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, worauf 
die Auseinandersetzung gemäß §§ 730—735 zu erfolgen hat, wenn nicht 
durch den Vertrag die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen ist. In 
diesem Fall scheidet der betreffende Gesellschafter aus oder es erfolgt seine 
Ausschließung (§§ 736—740). 
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die offene Handelsgesell- 
schaft, soweit das HGB. nichts anderes bestimmt (HGB. 8 105). 
XV. Titel. Gemeinschaft (68 741—758). 
Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt vor, wenn 
ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die Teilhaber 
besitzen im Zweifel gleiche Anteile, deren Größe in Bruchteilen oder unter 
Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (z. B. allgemeine Gütergemeinschaft) 
im Grundbuche zu vermerken ist (GO. § 48); jeder hat das Recht zum 
Gebrauch des Gegenstandes und auf den entsprechenden Bruchteil der 
Früchte. Die Verwaltung ist gemeinschaftlich, ebenso die Tragung der 
Kosten und Lasten (§8 744, 748). Jeder Teilhaber kann über seinen 
Anteil frei verfügen (ohne daß die übrigen Teilhaber ein Vorkaufsrecht 
haben), und jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; selbst 
wenn diese durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen 
ist, kann er sie aus wichtigen Gründen gleichwohl verlangen; ist sie auf 
Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung mit dem Tode eines Teil- 
habers im Zweifel außer Kraft. Außerdem kann ein Gläubiger auf Grund 
eines vollstreckbaren Schuldtitels jederzeit die Aufhebung herbeiführen 
(§§ 749—751). Die Außfhebung erfolgt durch Teilung (8§ 752—758); 
der Anspruch auf Aufhebung ist unverjährbar (§ 758). 
XVI. Titel. Leibrente (§§ 759—761). 
Die Leibrente ist die Gewährung von Leistungen Geld, 
Naturalien) zum Unterhalt einer Person. Sie kann auf Vertrag — 
den der Versprechende, wenn nicht das Geschäft z. B. als Schenkung 
eine strengere Form verlangt, schriftlich abzuschließen hat (§ 761) — 
oder auf Verfügung von Todes wegen beruhen, gegen Entgelt (sog. Renten- 
kauf) oder als Geschenk versprochen werden. 
Im Zweifel ist die Rente für die Lebensdauer des Gläubigers 
zu entrichten (§ 759); soll nach dem Tode des einen Mitberechtigten dessen 
Anteil den andern zuwachsen (sog. Tontine), so muß dies besonders aus- 
gemacht sein, andernfalls sind mehrere nur anteilsweise berechtigt (§ 420). 
Die Leibrente ist im voraus zu entrichten; eine Geldrente 3 Monate im 
voraus; hat der Gläubiger den Fälligkeitstag erlebt, so gebührt ihm oder 
den Erben die volle Vierteljahrsrente (§ 760). Die Bestimmungen über 
den mit Uberlassung eines Grundstücks verbundenen Leibgedings-, Leib- 
zuchts-, Altenteils= oder Auszugsvertrag (aufrecht erhalten durch E. 
Art. 96) sind im AG. Art. 15 enthalten. 
 
	        
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