52 BGB. Gemeinschaft. Leibrente.
Kündigung eines Gesellschafters oder seines Gläubigers (s. 88 728—7265);
sowie durch den Tod eines Gesellschafters (§ 727) und durch die Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, worauf
die Auseinandersetzung gemäß §§ 730—735 zu erfolgen hat, wenn nicht
durch den Vertrag die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen ist. In
diesem Fall scheidet der betreffende Gesellschafter aus oder es erfolgt seine
Ausschließung (§§ 736—740).
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die offene Handelsgesell-
schaft, soweit das HGB. nichts anderes bestimmt (HGB. 8 105).
XV. Titel. Gemeinschaft (68 741—758).
Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt vor, wenn
ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die Teilhaber
besitzen im Zweifel gleiche Anteile, deren Größe in Bruchteilen oder unter
Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (z. B. allgemeine Gütergemeinschaft)
im Grundbuche zu vermerken ist (GO. § 48); jeder hat das Recht zum
Gebrauch des Gegenstandes und auf den entsprechenden Bruchteil der
Früchte. Die Verwaltung ist gemeinschaftlich, ebenso die Tragung der
Kosten und Lasten (§8 744, 748). Jeder Teilhaber kann über seinen
Anteil frei verfügen (ohne daß die übrigen Teilhaber ein Vorkaufsrecht
haben), und jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; selbst
wenn diese durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
ist, kann er sie aus wichtigen Gründen gleichwohl verlangen; ist sie auf
Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung mit dem Tode eines Teil-
habers im Zweifel außer Kraft. Außerdem kann ein Gläubiger auf Grund
eines vollstreckbaren Schuldtitels jederzeit die Aufhebung herbeiführen
(§§ 749—751). Die Außfhebung erfolgt durch Teilung (8§ 752—758);
der Anspruch auf Aufhebung ist unverjährbar (§ 758).
XVI. Titel. Leibrente (§§ 759—761).
Die Leibrente ist die Gewährung von Leistungen Geld,
Naturalien) zum Unterhalt einer Person. Sie kann auf Vertrag —
den der Versprechende, wenn nicht das Geschäft z. B. als Schenkung
eine strengere Form verlangt, schriftlich abzuschließen hat (§ 761) —
oder auf Verfügung von Todes wegen beruhen, gegen Entgelt (sog. Renten-
kauf) oder als Geschenk versprochen werden.
Im Zweifel ist die Rente für die Lebensdauer des Gläubigers
zu entrichten (§ 759); soll nach dem Tode des einen Mitberechtigten dessen
Anteil den andern zuwachsen (sog. Tontine), so muß dies besonders aus-
gemacht sein, andernfalls sind mehrere nur anteilsweise berechtigt (§ 420).
Die Leibrente ist im voraus zu entrichten; eine Geldrente 3 Monate im
voraus; hat der Gläubiger den Fälligkeitstag erlebt, so gebührt ihm oder
den Erben die volle Vierteljahrsrente (§ 760). Die Bestimmungen über
den mit Uberlassung eines Grundstücks verbundenen Leibgedings-, Leib-
zuchts-, Altenteils= oder Auszugsvertrag (aufrecht erhalten durch E.
Art. 96) sind im AG. Art. 15 enthalten.