BGB. Spiel. Wette. Differenzgeschäfte. 53
XVII. Titel. Spiel. Wette (88 762—764).
Beim Spiel ist wesentlich, daß Gewinn und Verlust von dem Ein-
tritt eines ungewissen, wesentlich vom Zufall abhängigen Ereignisses ab-
hängig gemacht ist, und daß der Zweck des Vertrages die Erzielung eines
Gewinnes ist; bei der Wette, bei der der Gewinn von der Richtigkeit
der von einer Partei behaupteten, von der anderen bestrittenen Tatsache
abhängig ist, hat das Gewinnen nur spmbolische Bedeutung, es ist ein
Siegespreis für das Rechthaben, der z. B. einem Dritten (Armenkasse)
zufallen kann (RGer Str. 6, 172, 424; RGer. 61, 153).
Spiel= und Wettvertrag begründen keine Verbindlichkeit, d. h.
es kann auf Leistung nicht geklagt werden; andererseits kann das einmal
Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbind-
lichkeit nicht bestanden hat. Dasselbe gilt von einer Vereinbarung, durch
die der Verlierende zur Erfüllung seiner Spiel= oder Wettschuld eine
Verbindlichkeit eingeht (Schuldanerkenntnis, Pfandbestellung, Bürgschaft
ist unverbindlich) (§ 762). Für den Lotterie= und Ausspielvertrag gelten
dieselben Grundsätze, wenn die Lotterie usw. nicht staatlich genehmigt ist
(G. 29. 8. 1904; GS. 255); Über Spielgesellschaften s. MV. 10. 4. 066;
Ml. 359. Uber Glückspielautomaten MV. 2. 7. 09; Ml. 213).
Wenn aber auch das Spielen in auswärtigen Lotterien nach Maß-
gabe der Landesgesetze bestraft werden kann (R erStr. 39, 1) so ist doch
ein Vertrag über ein Los einer in irgendeinem Bundesstaat genehmigten
Lotterie gültig (RGer. 48, 75; Gruchot 46, 1179; JW. 04, 542). Die
Zahl der Staatslotterien hat sich dadurch sehr vermindert, daß Preußen
mit der Mehrzahl der eigene Lotterien betreibenden Staaten Verträge
dahin geschlossen hat, daß diese Staaten gegen Zahlung einer Rente an
Stelle ihrer bisherigen Lotterie die Preußische Staatslotterie in ihren
Gebieten zugelassen haben. Über Genehmigung der Privatgeldlotterien
(s. MV. 5. 9. 04 Ml. 242). «
BeigesetzlichverbotenenSpielen(StrGB.§§284,285,860Nr.14)
kann das Gezahlte nach allgemeinen Grundsätzen wegen Nichtigkeit des
Geschäfts zurückgefordert werden (§ 134).
Besonders geregelt ist die Zulassung der Wettunternehmen für
öffentlich veranstaltete Pferderennen (Totalisator). Zu ihrer Errichtung
ist die Erlaubnis der Landeszentralbehörde nötig RG. 4. 7.05, REBl. 595;
Ausf. Best. 6. 4. 06 RZBl 531.
Der § 764 unterwirft den Regeln über das Spiel das sog.
Differenzgeschäft, d. h. ein Vertrag auf Lieferung von Waren oder
Wertpapieren, in der Absicht geschlossen, daß nur der Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preise und dem Börsen= oder Marktpreise der Lieferungs-
zeit von dem verlierenden Teil gezahlt werden soll (auch dann, wenn nur
die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist,
der andere aber die Absicht kennt oder kennen muß).
Für den Börsenterminhandel gilt folgendes: Die Zulassung von
Waren und Wertpapieren zum Börsenterminhandel erfolgt durch den
Börsenvorstand nach Außerung der beteiligten Erwerbskreise und Mit-
teilung an den Reichskanzler. Der Gesamtnennwert der zugelassenen