BGB. Bürgschaft. Vergleich. 55.
(§§ 770—772). Besteht daneben ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungs-
recht an einer beweglichen Sache, so muß der Gläubiger auch aus dieser
Sache zunächst Befriedigung suchen. Die Einrede der Vorausklage ist aus-
geschlossen bei Verzicht des Bürgen (selbstschuldnerische Bürgschaft); bei
wesentlicher Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen den Schuldner; bei
Konkurseröffnung und bei voraussichtlich fruchtloser Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner (§ 773), sowie für die Bürgschaft eines Kaufmanns,
die er in seinem Handelsgewerbe übernommen hat (HGB. F 349).
Behufs Rückgriffs des Bürgen geht kraft Gesetzes die
Forderung, soweit er den Gläubiger befriedigt hat, mit allen Nebenrechten
auf ihn über, indes bleiben die Einreden des Hauptschuldners gegen den
Bürgen aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis unberührt.
Dieses Rechtsverhältnis wird in den meisten Fällen ein Auftrag oder eine
Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Liegt dieses vor, so kann aus folgenden
besonderen Gründen der Bürge auf Befreiung von der Bürg-
schaft oder Sicherheitsleistung klagen: wegen wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, wegen einer nach Bürg-
schaftsübernahme eingetretenen Erschwerung der Rechtsverfolgung gegen
den Schuldner, wegen Verzugs des Schuldners in der Erfüllung und bei
Vorliegen eines vollstreckkaren Urteils für den Gläubiger gegen den Bürgen.
Der Bürge wirdfrei, soweit der Gläubiger Sicherheiten aufgibt,
aus denen der Bürge hätte Ersatz erlangen können und, wenn er bei
zeitlich beschränkter Bürgschaft nicht unverzüglich die Einziehung der
Forderung betreibt und sodann unverzüglich dem Bürgen seine Haftung
anzeigt (§§ 776f.).
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einem Dritten Kredit zu geben (sog. Kreditauftrag), haftet
dem Beauftragten für die entstehende Schuld des Dritten als Bürge (§ 778).
Der Kreditauftrag bedarf nicht der Schriftform (Rer. 50, 160).
Der Rückbürge bürgt dem Bürgen für seinen Rückgriffsanspruch
gegen den Hauptschuldner; der Nach-(After-) Bürge bürgt dem Gläubiger
für die vom Haupt= oder Vorbürgen übernommene Bürgschaftsschuld.
XIX. Titel. Vergleich (§ 779).
Vergleich ist ein Vertrag, gerichtet auf Beseitigung
von Streit oder Ungewißbheit der Parteien im Wegegegen-
seitigen Nachgebens. Er ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt
des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit
nicht entspricht und der Streit und die Ungewißheit bei Kenntnis der
Sachlage nicht entstanden sein würde.
Aus Prozeßvergleichen (s. ZPO. § 81, 83, 160, 510, 794) findet
Zwangsvollstreckung statt; über den Zwangsvergleich s. KonkO. § 133
bis 201.
XX. Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis (§8 780—782).
Beides sind abstrakte, d. h. von einem wirklichen Schuldgrund los-
gelöste Verträge, durch die das Versprechen einer Leistung