56 BGB. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis. Anweisung.
selbständig begründet oder das Bestehen eines Schuldverhält—
nisses anerkannt wird. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis
bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht eine andere Form für
das dem Anerkenntnis zugrunde liegende Geschäft vorgeschrieben ist. Für
die Annahme bedarf es dieser Form nicht, ebenso nicht für das Ver-
sprechen oder Anerkenntnis, wenn sie auf Grund einer Abrechnung oder
in einem Vergleich erteilt werden (§ 782). Beide Verträge schaffen neue
selbständige Verpflichtungsgründe, so daß der Schuldner dem
Gläubiger Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht
mehr entgegensetzen kann (ausgenommen kraft besonderer Bestimmung bei
Heiratsvermittlerschuld, Spielschuld, Differenzgeschäft: 88 656, 762, 764).
XXI. Titel. Anweisung (§§ 783—792).
Das BGB. kennt nur eine schriftliche Anweisung, d. i. eine Ur-
kunde, die dem Anweisungsempfänger ausgehändigt wird, und in der der
Anweisende den Dritten (Angewiesenen) anweist, an den Anw.-Empfänger
Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu
leisten. Eine besondere Anwendungsform ist der Scheck, Scheckgesetz
11. 3. 08 REBl. 71 s. unten S. 190. Die Anweisung ist ebenfalls
unabhängig von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; das Rechts-
verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anw.-Empfänger sowie
zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestimmt sich nach den
unter ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen (Schuldtilgung, Begründung
einer Forderung).
1. Verhältnis zwischen den Anweisenden und Anw.=
Empfänger (§8§ 783, 788, 789, 791). Der Empfänger muß un-
verzüglich dem Anweisenden Anzeige machen, wenn der Angewiesene vor
dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder die
Leistung verweigert. Die Annahme tilgt noch nicht die Schuld (An-
weisung ist keine Zahlung,), erst die Leistung.
2. Verhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen
(88 788, 787, 790, 791). Bei Anweisung auf Schuld wird der
Angewiesene durch die Leistung von seiner Schuld befreit, aber an sich
ist ein Schuldner zur Annahme der Anweisung nicht verpflichtet, das hängt
von seinem Verhältnis zum Anweisenden ab.
3. Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem
Anw.-Empfänger (§§ 783, 786, 791). Hier bewirkt die Annahme
der Anweisung einen selbständigen Verpflichtungsgrund für den An-
gewiesenen, sie ist ein abstraktes Schuldversprechen und muß durch schrift-
lichen Vermerk auf der Anweisung selbst erfolgen. Der Angewiesene
(nunmehr Akzeptant) kann jetzt nur noch Einwendungen geltend machen,
die die Gültigkeit der Annahme betreffen oder aus der Urkunde hervor-
gehen oder ihm unmittelbar gegen den Anw.-Empfänger zustehen. Er
braucht nur gegen Aushändigung der Anweisung zu zahlen; der Anspruch
gegen ihn verjährt innerhalb 3 Jahren seit Aushändigung der Urkunde
an den Anweisungsempfänger.
4. Der Widerruf der Anweisung ist nur bis zur Annahme-