Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Inhaberpapiere. 57 
erklärung zulässig (§ 790), durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines der 
Beteiligten erlischt die Anweisung nicht (§ 791). 
5. Die Übertragung der Anweisung muß schriftlich unter Aus- 
händigung der Urkunde erfolgen. Sie kann vor und nach der Annahme 
erfolgen, falls sie nicht vom Anweisenden in der Urkunde oder gegenüber 
dem Angewiesenen vor der Annahme oder Leistung ausdrücklich aus- 
geschlossen ist (§ 792; wegen Indossabilität der kaufmännischen Anwei- 
sungen s. HGB. S#§ 363 ff.). 
XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (88 793—8098). 
Unter Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind Urkunden zu ver- 
stehen, in denen der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine 
Leistung verspricht. Indes ist das Forderungsrecht grundsätzlich 
nicht an den tatsächlichen Besitz die Innehabung der Urkunde (gemäß 
8§§ 854, 868) geknüpft, sondern an die Berechtigung zur Ver- 
fügung über die Urkunde (sog. Eigentumstheorie); andererseits besteht 
keine Verpflichtung, sondern nur eine Berechtigung der Aussteller die 
Legitimation der Inhaber zu prüfen; bestreitet er das Verfügungsrecht 
des Inhabers (weil er Dieb, Pfandbesitzer sei), so hat er dies zu beweisen. 
Im übrigen kann er dem Inhaber nur Einwendungen entgegensetzen, die 
die Gültigkeit der Urkunde betreffen oder aus ihr hervorgehen oder ihm 
unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 796). Eine Leistung an den 
nicht berechtigten Inhaber befreit ihn stets, ausgenommen im Falle der 
sog. Zahlungssperre (§ 799; 8PO. 8§ 1019). 
Das Leistungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- 
lichen Form (Muster s. V. 31. 1.00 MBl. 81); doch ist die mechanische 
Vervielfältigung der Namensunterschrift zulässig. Die in Deutschland aus- 
gestellten Schuldverschreibungen, in denen Zahlung einer bestimmten 
Summe versprochen wird (also z. B. nicht Dividendenscheine), bedürfen 
staatlicher Genehmigung (s. Art. 8 V. 16. 11. 99, GS. 562), andern- 
falls sind sie nichtig (Strafbestimmung § 145 a Str GB.). Das gilt nicht 
für die Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten (§ 795); 
für die Reichskassenscheine s. RG. 30. 4. 74, (5. 6. 06), für die Reichs- 
banknoten (Reichsbankgesetz 14. 3. 75; für die Inhaberpapiere mit Prämien 
RG. 8. 6. 71). Wegen der Vertretung der gemeinsamen Rechte der Be- 
sitzer von Schuldverschreibungen ist ergangen R. 4. 12. 99 Rl. 691. 
Der einseitige, in der Urkunde ausgesprochene Verpflichtungs- 
wille schafft die Verbindlichkeit (Kreationstheorie); nicht die Begebung 
der Urkunde; der Aussteller haftet daher, auch wenn die Urkunde ohne 
oder gegen seinen Willen (gestohlen, verloren) in den Verkehr gekommen 
ist (§ 794). 
Die Schuld ist eine Holschuld; der Aussteller zahlt nur gegen Aus- 
händigung der Urkunde, die damit sein Eigentum wird, auch wenn der 
letzte Inhaber nicht verfügungsberechtigt war (§ 797); der Anspruch aus 
der Urkunde erlischt in 30 Jahren nach Fälligkeit der Leistung. Wird 
die Urkunde innerhalb dieser Frist dem Aussteller zur Einlösung vor- 
gelegt, so verjährt der Anspruch in 2 Jahren von dem Ende der Vor-
	        
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