BGB. Inhaberpapiere. 57
erklärung zulässig (§ 790), durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines der
Beteiligten erlischt die Anweisung nicht (§ 791).
5. Die Übertragung der Anweisung muß schriftlich unter Aus-
händigung der Urkunde erfolgen. Sie kann vor und nach der Annahme
erfolgen, falls sie nicht vom Anweisenden in der Urkunde oder gegenüber
dem Angewiesenen vor der Annahme oder Leistung ausdrücklich aus-
geschlossen ist (§ 792; wegen Indossabilität der kaufmännischen Anwei-
sungen s. HGB. S#§ 363 ff.).
XXII. Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber (88 793—8098).
Unter Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind Urkunden zu ver-
stehen, in denen der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine
Leistung verspricht. Indes ist das Forderungsrecht grundsätzlich
nicht an den tatsächlichen Besitz die Innehabung der Urkunde (gemäß
8§§ 854, 868) geknüpft, sondern an die Berechtigung zur Ver-
fügung über die Urkunde (sog. Eigentumstheorie); andererseits besteht
keine Verpflichtung, sondern nur eine Berechtigung der Aussteller die
Legitimation der Inhaber zu prüfen; bestreitet er das Verfügungsrecht
des Inhabers (weil er Dieb, Pfandbesitzer sei), so hat er dies zu beweisen.
Im übrigen kann er dem Inhaber nur Einwendungen entgegensetzen, die
die Gültigkeit der Urkunde betreffen oder aus ihr hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 796). Eine Leistung an den
nicht berechtigten Inhaber befreit ihn stets, ausgenommen im Falle der
sog. Zahlungssperre (§ 799; 8PO. 8§ 1019).
Das Leistungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift-
lichen Form (Muster s. V. 31. 1.00 MBl. 81); doch ist die mechanische
Vervielfältigung der Namensunterschrift zulässig. Die in Deutschland aus-
gestellten Schuldverschreibungen, in denen Zahlung einer bestimmten
Summe versprochen wird (also z. B. nicht Dividendenscheine), bedürfen
staatlicher Genehmigung (s. Art. 8 V. 16. 11. 99, GS. 562), andern-
falls sind sie nichtig (Strafbestimmung § 145 a Str GB.). Das gilt nicht
für die Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten (§ 795);
für die Reichskassenscheine s. RG. 30. 4. 74, (5. 6. 06), für die Reichs-
banknoten (Reichsbankgesetz 14. 3. 75; für die Inhaberpapiere mit Prämien
RG. 8. 6. 71). Wegen der Vertretung der gemeinsamen Rechte der Be-
sitzer von Schuldverschreibungen ist ergangen R. 4. 12. 99 Rl. 691.
Der einseitige, in der Urkunde ausgesprochene Verpflichtungs-
wille schafft die Verbindlichkeit (Kreationstheorie); nicht die Begebung
der Urkunde; der Aussteller haftet daher, auch wenn die Urkunde ohne
oder gegen seinen Willen (gestohlen, verloren) in den Verkehr gekommen
ist (§ 794).
Die Schuld ist eine Holschuld; der Aussteller zahlt nur gegen Aus-
händigung der Urkunde, die damit sein Eigentum wird, auch wenn der
letzte Inhaber nicht verfügungsberechtigt war (§ 797); der Anspruch aus
der Urkunde erlischt in 30 Jahren nach Fälligkeit der Leistung. Wird
die Urkunde innerhalb dieser Frist dem Aussteller zur Einlösung vor-
gelegt, so verjährt der Anspruch in 2 Jahren von dem Ende der Vor-