62 BGB. Unerlaubte Handlungen.
der Sache der Wert zu ersetzen, so sind 4% Zinsen (als Ersatz der
Nutzung) von dem Tage an zu zahlen, der der Wertberechnung zugrunde
gelegt ist. Für Verwendungen auf die unrechtmäßig entzogene Sache kann
Ersatz verlangt werden, wie der Besitzer einem Eigentümer zu leisten
hat (§ 848—850). Durch Leistung des Schadensersatzes an denjenigen,
der sich zur Zeit der Entziehung oder Beschädigung der Sache sich in
dem Besitz befand, wird der gutgläubig Leistende befreit, selbst dann,
wenn ein Dritter Eigentümer der Sache ist (§ 851).
Der Schadensersatzanspruch verjährt in 3 Jahren vom Zeitpunkt der
Kenntnis des Schadens und des Täters, jedenfalls aber in 30 Jahren
von der Begehung der Handlung; der Bereicherungsanspruch ist indes
unverjährbar, ebenso die Einrede gegen eine Forderung, die durch eine
unerlaubte Handlung erlangt ist (§§ 852, 853).
Besondere Bestimmungen gelten noch in folgenden Fällen:
a) Preuß. Gesetz 11. 3. 50 (GS. 199) betreffend die Verpflichtung
der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen
verursachten Schadens (aufrecht erhalten durch EEG. Art. 108).
Vorausgesetzt wird hier immer ein Schaden an Personen oder Sachen,
der bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe (also keiner
friedlichen Versammlung) von Menschen durch offene Gewalt oder durch
Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln verursacht ist.
Hierfür haftet ohne Nachweis eines Verschuldens die Gemeinde, in deren
Bezirk diese Handlungen geschehen sind (§ 1 d. G.). Die Verbindlichkeit
fällt fort, wenn die aufrührerische Menge von außen her in den Ge-
meindebezirk eingedrungen ist und die Einwohner zur Abwehr des Schadens
außerstande waren, in welchem Falle die Ersatzpflicht auf diejenige Ge-
meinde übergeht, auf deren Gebiet die Ansammlung oder von deren Gebiet
aus der üÜberfall stattgefunden hatte (§§ 2 f.). Der Gemeindevorstand hat
den angerichteten Schaden vorläufig zu ermitteln und festzustellen (§ 4).
Die Schadensersatzforderung muß vom Beschädigten binnen 14 Tagen,
nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten, bei dem Gemeindevorstande
angemeldet und binnen 4 Wochen, nachdem letzterer einen abschlägigen
Bescheid erteilt hat, eingeklagt werden (§ 5). Die Gemeinde hat den
Rückgriff an die Beschädiger (§ 6). Hierbei unterstützt sie der § 11 der
V. 17. 8. 35 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der
dem Gesetze schuldigen Achtung, wonach für Aufruhrschäden an Sachen
außer den Urhebern alle diejenigen als Gesamtschuldner haften, welche sich
bei einem Auflaufe irgend eine gesetzwidrige Handlung haben zuschulden
kommen lassen, sowie selbst alle Zuschauer, welche sich an dem Orte des
Auflaufes befunden und nach dem Einschreiten der Orts= oder Polizei-
behörde sich nicht sogleich entfernt haben, vorbehaltlich des Rückgriffes
solcher Zuschauer untereinander und gegen die Urheber und Täter.
b) Reichsgesetz 7. 6. 71 betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz
für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw.
herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflicht-
gesetz) geändert durch EuG. Art. 44.
Das preuß. Eisenbahngesetz 3. 11. 38 bestimmt, daß Eisenbahngesell-
schaften für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn