BGB. Unerlaubte Handlungen. 63
an beförderten und nicht beförderten Personen und Sachen entsteht, ersatz-
pflichtig sind, soweit nicht ein unabwendbarer Zufall oder eigenes Ver-
schulden des Verletzten vorliegt (§ 25, der sich aber auf Dampfstraßen-
bahnen u. dgl. nicht bezieht, RGer. 28, 207). Diese Vorschrift kann durch
Vertrag im voraus nicht ausgeschlossen werden (G. 3. 5. 69). Bezüglich
der Körperverletzung ist nun das Haftpfl. G. maßgebend, dessen § 1
bestimmt: „wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder
körperlich verletzt (d. h. irgendwie an der Gesundheit geschädigt) wird, so
haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden,
sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch
eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist“. („Höhere
Gewalt“ ist gleichbedeutend mit „unabwendbarer äußerer Zufall“ und bedeutet:
ein trotz aller denkbaren Umsicht und zweckmäßigsten Einrichtungen und trotz
Anwendung aller Mittel, deren Anwendung dem Unternehmer vernünftiger-
weise zugemutet werden kann, unabwendbares Ereignis (Rer. 21, 13).
Nach beiden Gesetzen kommt es also auf ein Verschulden der Eisenbahn
nicht an. Anders im § 2 des Haftpfl.G., der besagt:
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (bergmännischer Ausdruck
für eine Grube an der Oberfläche) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Be-
vollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Aus-
führung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden (vgl. hierzu auch §§ 135, 136
Gewerbeunfallversicherungsgesetz).
c) RG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3. 5. 09
RGl. 437, §§ 7 ff. Nach diesem haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges,
wenn bei dem Betriebe ein Mensch getötet oder körperlich verletzt oder eine
Sache beschädigt wird für den Schaden gleichfalls ohne den Nachweis eines
Verschuldens. Er kann sich von der Haftung nur dadurch befreien, daß er
einwendet, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
worden. Hierbei gilt aber gesetzlich ein Ereignis nie als unabwendbar,
wenn es auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder auf
dem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Dagegen gilt immer als unab-
wendbar ein Ereignis, das auf einem Verhalten des Verletzten, eines
Dritten, der nicht bei dem Betriebe des Fahrzeuges tätig war, oder eines
Tieres beruht, sofern zugleich dem Halter der Nachweis gelingt, daß er
und der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles ge-
botene Sorgfalt beobachtet hat. An Stelle des Halters, nicht neben ihm,
haftet derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters
in Betrieb gesetzt hat (§7 Abs. 3). Nicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz, sondern
nach den Bestimmungen des BGB. (Nachweis des Verschuldens des Halters)
richten sich die Ansprüche der durch ein Kraftfahrzeug verletzten auf ihm
zur Zeit des Unfalles beförderten Personen, der bei dem Betriebe des
Fahrzeuges beschäftigten Personen und beim Sachschaden der Verletzten,
deren Sache von dem Fahrzeug zur Zeit des Unfalles befördert wurde,
ferner derjenigen, die durch ein Lastfahrzeug verletzt worden sind, das auf
ebener Bahn eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde nicht zu
überschreiten vermag (§ 8).