Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Unerlaubte Handlungen. 63 
an beförderten und nicht beförderten Personen und Sachen entsteht, ersatz- 
pflichtig sind, soweit nicht ein unabwendbarer Zufall oder eigenes Ver- 
schulden des Verletzten vorliegt (§ 25, der sich aber auf Dampfstraßen- 
bahnen u. dgl. nicht bezieht, RGer. 28, 207). Diese Vorschrift kann durch 
Vertrag im voraus nicht ausgeschlossen werden (G. 3. 5. 69). Bezüglich 
der Körperverletzung ist nun das Haftpfl. G. maßgebend, dessen § 1 
bestimmt: „wenn bei dem Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder 
körperlich verletzt (d. h. irgendwie an der Gesundheit geschädigt) wird, so 
haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, 
sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch 
eigenes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist“. („Höhere 
Gewalt“ ist gleichbedeutend mit „unabwendbarer äußerer Zufall“ und bedeutet: 
ein trotz aller denkbaren Umsicht und zweckmäßigsten Einrichtungen und trotz 
Anwendung aller Mittel, deren Anwendung dem Unternehmer vernünftiger- 
weise zugemutet werden kann, unabwendbares Ereignis (Rer. 21, 13). 
Nach beiden Gesetzen kommt es also auf ein Verschulden der Eisenbahn 
nicht an. Anders im § 2 des Haftpfl.G., der besagt: 
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (bergmännischer Ausdruck 
für eine Grube an der Oberfläche) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Be- 
vollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des 
Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Aus- 
führung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen 
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden (vgl. hierzu auch §§ 135, 136 
Gewerbeunfallversicherungsgesetz). 
c) RG. über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 3. 5. 09 
RGl. 437, §§ 7 ff. Nach diesem haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges, 
wenn bei dem Betriebe ein Mensch getötet oder körperlich verletzt oder eine 
Sache beschädigt wird für den Schaden gleichfalls ohne den Nachweis eines 
Verschuldens. Er kann sich von der Haftung nur dadurch befreien, daß er 
einwendet, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht 
worden. Hierbei gilt aber gesetzlich ein Ereignis nie als unabwendbar, 
wenn es auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder auf 
dem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Dagegen gilt immer als unab- 
wendbar ein Ereignis, das auf einem Verhalten des Verletzten, eines 
Dritten, der nicht bei dem Betriebe des Fahrzeuges tätig war, oder eines 
Tieres beruht, sofern zugleich dem Halter der Nachweis gelingt, daß er 
und der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles ge- 
botene Sorgfalt beobachtet hat. An Stelle des Halters, nicht neben ihm, 
haftet derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters 
in Betrieb gesetzt hat (§7 Abs. 3). Nicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz, sondern 
nach den Bestimmungen des BGB. (Nachweis des Verschuldens des Halters) 
richten sich die Ansprüche der durch ein Kraftfahrzeug verletzten auf ihm 
zur Zeit des Unfalles beförderten Personen, der bei dem Betriebe des 
Fahrzeuges beschäftigten Personen und beim Sachschaden der Verletzten, 
deren Sache von dem Fahrzeug zur Zeit des Unfalles befördert wurde, 
ferner derjenigen, die durch ein Lastfahrzeug verletzt worden sind, das auf 
ebener Bahn eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde nicht zu 
überschreiten vermag (§ 8).
	        
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