BGB. Besih. 65
geschäft (z. B. als Dienstbote, Handlungsgehilfe) oder in einem ähnlichen
Abhängigkeitsverhältnisse ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855). Der
Besitzdiener hat an der Sache nur Gewahrsam.
B. Erwerb des Besitzes. Der Besitz einer Sache wird durch die
Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§5 854
Abs. 1). Wann die tatsächliche Gewalt erlangt ist, ist neach den An-
schauungen des Verkehrs zu beurteilen. Erforderlich wird meist sein, daß
die Sache in eine solche räumliche Beziehung zur Person gelangt, daß
deren Herrschaft über die Sache möglich und nach der Verkehrsanschauung
gewährleistet erscheint (z. B. erlangt jemand Besitz, wenn ihm eine Sache
in seine Wohnung gebracht wird). Ein auf den Besitzerwerb gerichteter
Wille ist nicht erforderlich. Es können demnach auch Geisteskranke und
Kinder Besitz erwerben. War die Sache bereits in der Gewalt einer
Person, so genügt zum Erwerbe des. Besitzes die Einigung zwischen den
bisherigen Besitzer und dem Erwerber, sofern dieser in der Lage ist, die
tatsächliche Gewalt auszuüben (§ 854 Abs. 2). Mittelbarer Besitz kann
dadurch übertragen werden, daß der bisherige Besitzer dem Erwerber den
Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt (§ 870). Auch durch An-
weisung kann hiernach die Ubergabe erfolgen, wenn der unmittelbare Besitzer
von dem mittelbaren Besitzer angewiesen wird, den Besitz für den Erwerber
fortzusetzen; der Besitzerwerb ist vollendet, sobald der unmittelbare Besitzer
die Anweisung angenommen hat. Überweisung zur Einziehung auf Grund
gerichtlicher Pfändung genügt aber nicht. Der Erwerb des Besitzes kann
auch durch Stellvertreter erfolgen. Der Umfang des Besitzerwerbes be-
stimmt sich bei der Übertragung des Besitzes nach der Einigung der
Beteiligten; bei Übertragung eines Grundstücks ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß die Einigung und damit auch die Besitzüber tragung sich
auch auf das Zubehör erstreckt. Bei einseitiger Besitzergreifung ist ent-
scheidend, wie weit die tatsächliche Gewalt des Erwerbers reicht. Auf den
Erben geht der Besitz so über, wie er sich beim Erblasser befand (§ 857).
C. Verlust des Besitzes. Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der
Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer
Weise verliert. Vorübergehende Verhinderungen in der Ausübung der
Gewalt beendigen den Besitz nicht (§ 856). Der mittelbare Besitz geht
für den mittelbaren Besitzer dann verloren, wenn sowohl ihm, wie auch
dem Fremdbesitzer die Möglichkeit verschlossen ist, die tatsächliche Gewalt
über die Sache ferner auszuüben.
D. Schutz des Besitzes.
Wird der Besitzer ohne oder gegen seinen Willen widerrechtlich im
Besitze gestört oder wird ihm der Besitz entzogen (verbotene Eigenmacht
§ 858), so kann er sich ihrer mit Gewalt erwehren. Wird ihm eine
bewegliche Sache weggenommen, so darf er den Täter auf frischer
Tat verfolgen und ihm die Sache wieder abnehmen. Wird der Besitz
eines Grundstücks entzogen, so darf der Besitzer den Täter sofort
nach der Besitzentziehung wieder aus dem Grundstücke vertreiben (§ 859).
Diese Rechte stehen auch dem Besitzdiener zu (§ 860). Außerdem genießt
der Besitzer gerichtlichen Schutz. Er kann von demjenigen, der ihm den
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