Grundbuchordnung. 67
öffentliche Wege und Gewässer bedarf es der Anlegung eines Grundbuch-
blattes nur im Falle der Veräußerung oder Belastung (§ 90 GB0.;
Art. 1 Kgl. V. 13. 11. 99). Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Auf-
schrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 5 Allg. V.).
Die Unterabteilungen im Bestandsverzeichnisse und den 3 „Abteilungen“
heißen „Spalten“ (z. B. in der zweiten Abteilung Hauptspalte Ver-
änderungen mit Nebenspalten Eintragung und Löschung). Aus dem im
folgenden abgedruckten Formular (Anl. A. der allg. V.) ist alles nähere
zu ersehen. Die punktierten Linien bedeuten rote Striche (gelöschte Ein-
tragungen). Das Bestandsverzeichnis soll in tunlichster Ubereinstimmung
mit dem Steuerbuche stehen. Alle katastermäßigen Anderungen (Fort-
schreibungen) hat das Katasteramt durch Übersendung von Abschriften der
Flurbücher, Grundsteuermutterrollen und Gebäudesteuer-
rollen dem Grundbuchamte mitzuteilen, welches darauf von Amts wegen
das Grundbuch berichtigt. Der grundbuchmäßigen Teilung eines Grund-
stücks durch den Eigentümer muß die katastermäßige Teilung voraufgehen
(§ 30 Allg. V.).
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten;
diesen sind Tabellen mit wörtlicher Abschrift des Grundbuchblattes vor-
geheftet (§ 94 GBO.; § 94 Allg. V.).
Die Einsicht der Grundbücher (gewöhnlich genügt die Tabelle)
und der Grundakten ist jedem gestattet, der nach dem Ermessen des Grund-
buchrichters ein berechtigtes Interesse dabei hat. Offentlichen Behörden
und den von ihnen beauftragten Beamten steht die Einsicht auch ohne
Darlegung eines berechtigten Interesses frei. Soweit die Einsichtnahme
gestattet ist, könneen auch Abschriften des Grundbuches und der Grund-
akten gefordert werden (§§ 11, 94. GBO.; §§ 32, 36 Allg. V.).
Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt
(6 1 GB0.), bestehend aus einem Amtsrichter (dem Grundbuchrichter) und
einem Gerichtsschreiber (dem Grundbuchführer) (Art. 1 AG. z. GBO.).
Beschwerden über Entscheidungen des Grundbuchamtes gehen an die Land-
gerichte; die weitere Beschwerde, die nur bei Gesetzesverletzung zulässig ist,
geht ausschließlich an das Kammergericht; an das Reichsgericht nur dann,
wenn das Kammergericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-
gerichtes oder des Reichsgerichtes abgehen will (§8§ 71—81, 102 GB0.).
Bei Versehen der Grundbuchbeamten, die eine vorsätzliche oder fahrlässige
Verletzung der Amtspflicht in sich schließen, haftet den Beteiligten der
Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht (§ 12 GB0.).
Der Staat kann sich dann an den Beamten halten, in Preußen nach
Art. 8 AG. z. GB0. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eintragungen sollen nur auf Antrag desjenigen erfolgen, dessen
Recht von der Eintragung betroffen wird, oder zu dessen Gunsten die
Eintragung erfolgt. Von Amts wegen oder auf Ersuchen von Behörden
sollen Eintragungen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorgenommen
werden (z. B.: Eintragungen, die unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
erfolgt sind, sind von Amts wegen zu löschen (§ 54]; Nacherben, Testaments-
vollstrecker sind bei Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzu-
tragen (§§ 52, 53]; Löschung der bei der Zwangssversteigerung aus-
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