76 BGB. Recht an Grundstücken. Eigentum.
Grundstücke bestellt werde, so kann er zur Sicherung dieses Rechtes eine
Vormerkung eintragen lassen; hierdurch wird dem später eingetragenen
Rechte zugleich der Rang, den die Vormerkung einnahm, gesichert (§ 883).
Über Löschung der Vormerkung s. §§ 886—888. — Ein Recht an einem
Grundstücke erlischt nicht, wenn der Eigentümer das Recht oder der Be-
rechtigte das Eigentum am Grundstück erwirbt (§ 889). — Der Eigen-
tümer kann mehrere Grundstücke dadurch zu einem vereinigen, daß er sie
im Grundbuche als ein Grundstück eintragen läßt; ebenso kann er ein
Grundstück einem anderen als Bestandteil zuschreiben lassen (§ 890). Die
Umschreibung im Grundbuche soll aber nur erfolgen, wenn hiervon Ver-
wirrung nicht zu besorgen ist (§ 5 GB0.).
§ 891 stellt die Vermutung auf, daß ein eingetragenes
Recht auch besteht, und daß ein gelöschtes Recht nicht mehr
besteht. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d. h. sein Inhalt
gilt zugunsten eines gutgläubigen Dritten, der ein Recht an einem Grund-
stücke durch Rechtsgeschäft erwirbt, für richtig; der Dritte erwirbt das
Recht, so wie es eingetragen ist, mag es auch (z. B. wegen fehlerhafter
Eintragung) in Wirklichkeit gar nicht bestehen. Verfügungsbeschränkungen
des Berechtigten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte
ebenfalls der Eintragung ins Grundbuch (§ 892, mit Ausnahme der
drei in Art. 22 AG. z. GB. genannten, dem Bergrecht und Renten-
recht angehörigen Rechte). Steht der Inhalt des Grundbuches mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann der hierdurch Beein-
trächtigte Berichtigung des Grundbuches verlangen (§§ 894 ff.), auch einen
Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuches eintragen lassen (§ 899).
— Ist jemand der tatsächlichen Rechtslage zuwider als Eigentümer im
Grundbuche eingetragen, so erwirbt er nach 30 Jahren von der Eintragung
an das Eigentum, sofern er während dieser Zeit das Grundstück im Eigen-
besitz gehabt hat (§ 900). Diese sog. Tabularersitzung findet außer beim
Eigentum auch bei den in § 900 Abs. 2 bezeichneten Rechten (Nießbrauch,
Dienstbarkeiten) statt. Eingetragene Rechte sowie der Anspruch auf Be-
richtigung des Grundbuches unterliegen nicht der Verjährung (88§ 898, 902).
Ist jedoch ein Recht zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch
des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist (§ 901).
Dritter Abschnitt. Eigentum (88 903—101).
I. Titel. Inhalt des Eigentums (§8 903—924).
I. Inhalt des Eigentums. Eigentum ist die tatsächliche und recht-
liche, unumschränkte und ausschließliche Herrschaft einer Person über eine
Sache innerhalb der durch Gesetz oder Rechte Dritter gezogenen Grenzen
(ogl. § 903). Es erstreckt sich bei Grundstücken auf den Raum über
der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905). Je-
doch kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in einer solchen
Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an ihrer Ausschließung
kein Interesse hat (§ 905; wegen der Telegraphen- und Telephondrähte
Telegraphenwegegesetz 18. 12. 99 § 12; wegen des Bergrechts EG. Art.
67 und RGer. 28, 152). Jeder, den die Gesetze nicht besonders aus-