Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Enteignung. 77 
schließen, kann Eigentum erwerben (Preuß. Verf. 31. 1. 50 Art. 12). 
Wegen des Grunderwerbes durch juristische Personen s. oben S. 7. 
Es streitet eine Vermutung für die Uneingeschränktheit des Eigen- 
tums (§ 985) Einschränkungen müssen also durch Natur, Gesetze oder 
Willenserklärungen bestimmt sein. 
II. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums. 
— A. Zum Besten des Allgemeinen, also öffentlich-rechtlicher 
Natur. 
Gesetz 11. 6. 74 über die Enteignung von Grundeigen- 
tum E SG. Art. 109; Allg. V. 20. 5. 99 MBl. 89, welche die Anpassung. 
an das BG#. behandelt). « 
Tit. I. Zulässigkeit der Enteignung. Das Grundeigentum kann 
nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, für ein Unternehmen, 
dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen 
„vollständige Entschädigung“ entzogen oder beschränkt werden (§ 1). Dazu 
ist königliche Verordnung nötig (§ 2, s. jedoch S. 82), wenn es 
sich nicht lediglich um Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege- 
oder um Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege handelt und 
wenn zugleich das dazu in Anspruch genommene Grundeigentum außer- 
halb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist; 
hier hat anstatt des Königs der Bez. 1) die Zulässigkeit der Enteignung 
auszusprechen (§ 3). Vorübergehende Beschränkungen (bis zu 3 Jahren) 
ordnet ebenfalls diese Behörde an, gegen deren Beschluß in beiden Fällen 
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten 
offen steht (§ 4; 86. § 150; LVG. § 51). Die Bestimmungen über 
die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums gelten auch für die 
entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum (86; 
ogl. § 11). 
Tit. 2. Von der Entschädigung. Diese soll in dem „vollen 
Werte'“ des abzutretenden Grundstückes bestehen (§ 8), worunter man 
gewöhnlich den Neuanschaffungspreis eines Ersatzgrundstückes versteht (vgl. 
§ 10). Wird nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, 
so kann der Eigentümer doch die Übernahme des ganzen verlangen, 
wenn der Rest zu der bisherigen Bestimmung nicht mehr 
zweckmäßig benutzt werden kann; immer gilt das für Gebäude, 
welche angeschnitten werden (§ 9). Eine Wertserhöhung, die das ab- 
zutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei 
Bemessung der Entschädigung natürlich nicht in Anschlag (§ 10), ebenso- 
wenig die Möglichkeit einer besseren Verwertung (Rer. 30, 294); ander- 
seits mindert die Belastung mit Grundgerechtigkeiten den Wert an sich 
nicht (RGer. 30, 176). Die dinglich Berechtigten sind besonders zu ent- 
schädigen (§ 11). 
Tit. 3. Enteignungs verfahren. Zunächst erfolgt die vorläufige 
Feststellung des Planes, und zwar durch den Minister der öffentlichen 
Arbeiten für die Eisenbahnunternehmungen (G. 3. 11. 38 §8 4, 14), 
sonst durch den Regierungspräsidenten 1) (3G. § 150); sodann die definitive 
  
  
  
  
1) In Berlin anstatt des BezA. hier immer die 1. Abt. des Polizeipräsidiums. 
2) In Berlin den Polizeipräsidenten (LVG. 9 42).
	        
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