BGB. Enteignung. 77
schließen, kann Eigentum erwerben (Preuß. Verf. 31. 1. 50 Art. 12).
Wegen des Grunderwerbes durch juristische Personen s. oben S. 7.
Es streitet eine Vermutung für die Uneingeschränktheit des Eigen-
tums (§ 985) Einschränkungen müssen also durch Natur, Gesetze oder
Willenserklärungen bestimmt sein.
II. Gesetzliche Einschränkungen des Eigentums.
— A. Zum Besten des Allgemeinen, also öffentlich-rechtlicher
Natur.
Gesetz 11. 6. 74 über die Enteignung von Grundeigen-
tum E SG. Art. 109; Allg. V. 20. 5. 99 MBl. 89, welche die Anpassung.
an das BG#. behandelt). «
Tit. I. Zulässigkeit der Enteignung. Das Grundeigentum kann
nur aus Gründen des öffentlichen Wohles, für ein Unternehmen,
dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen
„vollständige Entschädigung“ entzogen oder beschränkt werden (§ 1). Dazu
ist königliche Verordnung nötig (§ 2, s. jedoch S. 82), wenn es
sich nicht lediglich um Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege-
oder um Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege handelt und
wenn zugleich das dazu in Anspruch genommene Grundeigentum außer-
halb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist;
hier hat anstatt des Königs der Bez. 1) die Zulässigkeit der Enteignung
auszusprechen (§ 3). Vorübergehende Beschränkungen (bis zu 3 Jahren)
ordnet ebenfalls diese Behörde an, gegen deren Beschluß in beiden Fällen
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten
offen steht (§ 4; 86. § 150; LVG. § 51). Die Bestimmungen über
die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums gelten auch für die
entziehung und Beschränkung der Rechte am Grundeigentum (86;
ogl. § 11).
Tit. 2. Von der Entschädigung. Diese soll in dem „vollen
Werte'“ des abzutretenden Grundstückes bestehen (§ 8), worunter man
gewöhnlich den Neuanschaffungspreis eines Ersatzgrundstückes versteht (vgl.
§ 10). Wird nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen,
so kann der Eigentümer doch die Übernahme des ganzen verlangen,
wenn der Rest zu der bisherigen Bestimmung nicht mehr
zweckmäßig benutzt werden kann; immer gilt das für Gebäude,
welche angeschnitten werden (§ 9). Eine Wertserhöhung, die das ab-
zutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei
Bemessung der Entschädigung natürlich nicht in Anschlag (§ 10), ebenso-
wenig die Möglichkeit einer besseren Verwertung (Rer. 30, 294); ander-
seits mindert die Belastung mit Grundgerechtigkeiten den Wert an sich
nicht (RGer. 30, 176). Die dinglich Berechtigten sind besonders zu ent-
schädigen (§ 11).
Tit. 3. Enteignungs verfahren. Zunächst erfolgt die vorläufige
Feststellung des Planes, und zwar durch den Minister der öffentlichen
Arbeiten für die Eisenbahnunternehmungen (G. 3. 11. 38 §8 4, 14),
sonst durch den Regierungspräsidenten 1) (3G. § 150); sodann die definitive
1) In Berlin anstatt des BezA. hier immer die 1. Abt. des Polizeipräsidiums.
2) In Berlin den Polizeipräsidenten (LVG. 9 42).