78 BGB. Ernteignung.
Feststellung, wenn die Beteiligten sich nicht gütlich einigen, auf Antrag
des Unternehmers durch den BezA. (3G. 8 150), gegen dessen Beschluß
binnen 2 Wochen Beschwerde an den Minister offen steht (§§ 15—22).
Im Grundbuche ist eine Vormerkung über die Einleitung des Enteignungs-
verfahrens einzutragen, deren Löschung nach vollzogener Enteignung er-
folgt (§ 24). Über die Feststellung der Entschädigung beschließt der Bez A.
nach kommissarischer, unter Zuziehung von Sachverständigen zu führender
Verhandlung mit den Beteiligten (§I§ 24—29). Gegen diesen Beschluß
steht sowohl dem Unternehmer wie den übrigen Beteiligten (z. B. auch
den Hypothekengläubigern) innerhalb 6 Monaten nach der Zustellung die
Beschreitung des Rechtsweges ausschließlich bei dem Gericht, in dessen
Bezirk die Sache belegen ist, zu (§ 30). Ist dies alles erledigt und die
feschestelle Entschädigungssumme gezahlt oder hinterlegt, so spricht der BezA.
die Enteignung des Grundstücks aus, welche die Einweisung in den Besitz
in sich schließt (§ 32), und trägt beim Grundbuchamte auf Eintragung des
neuen Eigentümers an (§ 33). In dringlichen Fällen kann der BezA.
auf Antrag des Unternehmers noch vor Erledigung des Rechtsweges die
Enteignung gegen Zahlung oder Hinterlegung der von ihm vorläufig fest-
gesetzten Entschädigungs= oder Kautionssumme aussprechen (§ 34). Hinter-
legt muß die Entschädigungssumme immer werden, wenn neben dem Eigen-
tümer noch andere Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche
an die Entschädigungssumme zurzeit noch nicht feststehen, und wenn Real-
lasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem Grundstücke haften (§ 37).
Tit. 4. Wirkungen der Enteignung. Mit Zustellung des Ent-
eignungsbeschlusses an die Parteien geht das Eigentum des Grundstücks
an den Unternehmer über (§ 44). Das enteignete Grundstück wird von
da ab von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen
frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen
hat (die Hypotheken werden gelöscht usw.). An die Stelle des ent—
eigneten Grundstücks tritt rücksichtlich aller dinglichen Ansprüche die
Entschädigungssumme (§ 45). — Aus den Schlußbestimmungen des
Gesetzes sei noch bemerkt, daß wegen aller abgetretenen Teile eines Grund-
stücks dem bisherigen Eigentümer das Vorkaufsrecht für den Fall zu-
steht, daß späterhin das Abgetretene ganz oder teilweise für den bestimmten
Zweck nicht weiter notwendig ist und veräußert werden soll (§ 57). —
Wegen der Enteignung im Bergrecht s. §§ 135 f. des Allgem. Berg G.
in der Fassung vom 28. 7. 1909.
Erwähnt seien hier ferner noch diejenigen Beschränkungen, welche Grund-
eigentümer sich behufs Legung des trigonometrischen Netzes (G. 7. 10. 65)
und in der Umgebung (den drei Rayons) von Festungen (RG. 21. 12. 71)
gegen Entschädigung gefallen lassen müssen; sowie auf Grund des G. 6. 7. 75
betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, wonach gegen Entschädigung
Aufforstung zum Schutze der Umgegend gegen Versandung, Ülberschüttung
mit Geröll usw. angeordnet oder Abforstung aus ähnlichen Gründen unter-
sagt werden kann (aufrecht erhalten durch EG. Art. 83, wie überhaupt
die Entziehung von Eigentum und Rechten im öffentlichen Interesse der
Landesgesetzgebung überlassen bleibt, ebd. Art. 109).
Demgemäß gelten noch die §§ 35—82 ALR. I, 8 über die Be-