Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Gesetzliche Einschränkungen öes Eigentums. 79 
schränkung der Baufreiheit. Durch KO. 20. 6. 30 (GS. 113) wird an- 
geordnet, daß Stadtgemeinden nicht ohne Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten ihre Stadtmauern, Tore, Türme, Wälle beseitigen dürfen. 
Statuen oder Denkmäler auf öffentlichen Plätzen darf niemand (selbst nicht 
die Gemeinde, die sie errichtet hat) ohne staatliche Erlaubnis wegnehmen oder 
einreißen (§ 35 ALR. L, 8; ZG. 8§ 16, 30; wegen der dem Kultusminister 
unterstellten Denkmalspflege s. KO. 1. 7. 44 und 19. 11. 91). Städtische 
Gebäude an Straßen und Plätzen dürfen nicht zerstört werden, so daß 
wüste Baustellen entstehen (§ 36 ALR. I, 8). Vernachlässigt der Eigen- 
tümer die Instandhaltung so weit, daß Gefahr für das Publikum zu be- 
sorgen ist, so muß die zuständige Ortsbehörde ihn zu der notwendigen 
Reparatur anhalten, eventuell diese auf seine Kosten bewirken. Kann er 
die Kosten nicht herbeischaffen, so wird das Gebäude unter der Bedingung 
der Wiederherstellung öffentlich verkauft. Das überschießende Kaufgeld 
erhält der Eigentümer und die Hypothekengläubiger. Eventl. wird es diesen 
und im äußersten Falle der Stadtgemeinde zugeschlagen (§§ 37—57 
ALR. I, 8). Dasselbe gilt von Gebäuden (auch ländlichen?), die durch 
Feuer oder anderes Unglück zerstört sind, wo die Feuerversicherungsgelder 
dem Ubernehmer des Bauplatzes zugute kommen (8§ 58f. ALR. 1, 8). 
Das Haus bewohnbar zu machen, kann die Polizei den Eigentümer nicht 
zwingen (OVG. 28. 3. 96; s. auch Bd. 26, 406). 
Aus den übrigen baupolizeilichen Vorschriften, die jetzt meistens durch 
Baupolizeiordnungen ersetzt sind, sei der Grundsatz erwähnt, daß für alle 
Bauten polizeiliche Prüfung und Genehmigung erfordert wird 
(s. Strafe Str GBB. § 367 Nr. 15). Ist der ohne Anzeige vorgenommene 
Bau für das Publikum schädlich oder gefährlich oder gereicht er zur Ver- 
unstaltung der Straße, so muß er geändert und gegebenenfalls beseitigt 
werden (§§ 71 f. ebda.). Diese Befugnis der Polizei ist durch 
Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervor- 
ragenden Gegenden 15. 7. 07 (GS. 260) 
auf ganz Preußen ausgedehnt. Außerdem kann durch Ortsstatut der Bau- 
polizei das Recht gegeben werden, Baugenehmigungen zu versagen wegen 
Beeinträchtigung der Eigenart der Orts= oder Straßenbilder oder einzelner 
geschichtlich oder künstlerisch wichtiger Bauwerke durch Gebäude (§ 2) oder 
Reklameschilder usw. (§ 3). Ferner können durch Ortsstatut (nicht nur 
durch Baupolizeiverordnungen) Baubeschränkungen für Landhausviertel, 
Prachtstraßen usw. eingeführt werden und zwar nach Anhörung Sach- 
verständiger (§§ 4—6). Für Gutsbezirke werden die Vorschriften vom 
Kreisausschuß erlassen (§ 7); für landschaftlich hervorragende Gegenden 
kann der Regierungspräsident die Versagung der Baugenehmigung vor- 
schreiben, wenn die dadurch zu befürchtende Verunstaltung durch Wahl 
eines anderen Bauplatzes oder anderer Baugestaltung oder Material- 
verwendung vermieden werden kann (§ 8; AusfAnw. 4. 8. 09 Ml. 281). 
Außerdem ist der Regierungspräsident auf Grund des Gesetzes gegen 
die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden 
2. 6. 1902 (GS. 159) berechtigt zum Schutz des Landschaftsbildes außer- 
halb der geschlossenen Ortschaften Reklameschilder durch Polizeiverordnungen 
zu verbieten (ME. 16. 6. 02 Ml. 132).
	        
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