Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

96 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat (8 66 
Abs. U). 
Wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert, muß jeder 
Reichsbeamte die Dersetzung in ein anderes Amt von nicht 
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Der- 
gütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen 
23). Siebe hierzu noch § 158, über die Strafversetzung § 75. 
# 24. Das Reichsland Elsaß-Cothringen. 
Eine Erweiterung haben Reich und Reichsverfassung da- 
durch erfahren, daß Elsaß-Lothringen dem Grganismus des 
Reiches eingefügt wurde; seit l. Jaonuar 1874 gilt die Reichs- 
verfassung auch in und für Elsaß-Lothringen. Demgemäß 
werden auch in Elsaß-Lothringen 15 Reichstagsabgeordnete ge- 
wählt, welche den übrigen völlig gleichstetben. Dagegen ist 
Elsaß-Lothringen bis jetzt nicht Einzelstaat im Sinne der Reichs- 
verfassung, Rat somit auch keine Dertretung im Zundesrate, 
sondern kann zu dessen Arbeiten nur beratende Kommissare ab- 
ordnen, die jedoch zu allen Arbeiten des Zundesrates heran- 
gezogen werden können. Eine selbständige Landeshoheit wie 
die Einzelstaaten hat das Reichsland nicht, sondern Landes- 
hoheit und Reichshoheit sind hier identisch. Die Ausübung 
der Reichshoheit ist durch Gesetz v. 9. Juni 1871 dem Kaiser 
übertragen, der zu diesem Zwecke wieder seit dem Gesetz vom 
4. Juli 1879 einen in Straßburg residierenden Statthalter 
ernennen kann. 
Seit der Eroberung im August 1870 wird Elsaß · Cothringen 
deutsch regiert und verwaltet; an die Stelle des Rechtstitels der Er- 
oberung trat zuerst durch den Präliminarfrieden vom 26. Februar, 
dann durch den definitiven Frieden vom 10. Mai 1871 der 
desinitive Rechtstitel der Abtretung. Anfangs wurde die Regierung 
lediglich in der Form der militärischen Befehlsgewalt 
ausgeübt, an deren Stelle dann eine, nur in wenigen Hunkten 
eingeschränkte, kaiserliche Regierung trat, die weiterhin durch 
eine quasikonstitutionelle Regierung abgelöst wurde. Ab- 
geschlossen ist der staatsrechtliche Entwickelungsprozeß des Reichs. 
landes heute noch nicht, weder bezüglich der innerstaatlichen 
Gestaltung, noch bezüglich des Verkältnisses zum Reiche. Jeden- 
falls gehört Elsaß-Lothringen zum Reichsgebiet im Sinne von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.