106 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
stößt allerdings tatsächlich oft auf Schwierigkeiten, so ruht z. B.
das aktive Wahlrecht der in den Schutzgebieten wohnenden
Deutschen, da die Reichstagswähler nach § 1 des Wallgesetzes
vom Sl. Mai 1860 nur in dem „Bundesstaat“ wählen können,
wo sie ihren Wohnsitz kaben. Dagegen erleidet das passive
wWahlrecht keine Beeinflussung.
Eine Teuprägung der letzten Seit ist der BZegriff der
„Schutzgebietsangehörigkeit“, Schutzgebietsangehörige sind alle
diejenigen Inländer einer Kolonie, welche keine Reichsangehörig-
keit besitzen, also namentlich die Angehörigen der eingeborenen
Stämme. Inhalt dieses neuen Begriffes ist das Band, welches
diese Hersonen mit dem RZeiche verknüpft, d. h. der Inbegriff
ihrer Pflichten und Rechte gegenüber dem Zeiche. Zesondere
Ausgestaltung hat diese Stellung bis jetzt nur in Deutsch-GOst-
afrika gefunden. Hatte bereits die Derordnung des Keichs-
kanzlers vom 29. März 1003 von „Angehörigen des ostafrika-
nischen Schutzgebiets“ gesprochen, so erbielt dieser Status seine
besondere gesetzliche Regelung in der Kaiserlichen Derordnung
betr. die Verleihung der Deutsch-ostafrikanischen Landesangehörig-
keit vom 24. Oktober 1005; Biernach können Kichteingeborene,
die sich in der Kolonie niederlassen, kraft Verleilhung durch den
Gouverneur die Rechts- und Oflichtenstellung der aus der Ko-
lonie stammenden Eingeborenen erlangen. Für die Schutzgebiets-
angehörigen besteht zur Seit noch keine allgemeine Wehrpflicht.
Eine besondere Vorrechtsstellung kann einzelnen Schutzgebiets-
angehörigen nach § 10 des Schc-#. durch loaiserliche Ver-
ordnung dahin eingeräumt werden, daß sie in Bezielzung auf
das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichsangehörigen
gleichgestellt werden. — Nach der Hautfarbe scheiden sich die
Bewohner der Schutzgebiete in. WMeiße und Farbige. Unter
letzteren, den Eingeborenen, sind zunächst die einheimischen Stämme,
sodann aber kraft Gleichbehandlung mit ihnen auch die An-
gehörigen fremder farbiger Stämme zu verstehen, soweit nicht
der Gouverneur mit Genebzmigung des RKeichskanzlers Aus-
nahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger
Stämme. Die Eingeborenen dürfen nur mit amtlicher Er-
laubnis auswandern.
7. Eine besondere Kolonialarmee zum militärischen Schutze
der Kolonien existiert zur Seit noch nicht; die Kolonien werden
durch das Zeichsheer und die Kaiserliche WMarine geschützt. Die