Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 107
Besatzung von Kiautschou bestellt aus Angehörigen der Kriegs-
marine. Unter den übrigen Kolonien sind nur Cstafrika, Ka-
merun und Südwestafrika im Besitze einer ständigen Truppen-
organisation, nämlich der Kaiserlichen „Schutztruppe“. Diese
Schutztruppen nehmen neben Reichsheer und WMrarine eine gleich-
geordnete Stellung ein. Ihre Rechtsverkältnisse beruhen auf
dem Gesetz vom 7./18. Juli 1806. Danachk ist ihr Sweck die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in
den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere die Bekämpfung
des Stlavenhandels. Oberster Kriegsherr ist der Kaiser. Das
Oberkommando besteht aus dem Reichskanzler und einer Reihe
von Offizieren und Beamten; die Wilitärverwaltung führt der
Reichskanzler allein und in seiner Dertretung die Kolonialabtei-
lung des Auswärtigen Amtes. In der Kolonie selbst ist der
Gouverneur Inhaber der obersten Militärgewalt, unter ihm
steht an der Spitze der Truppe der Kommandeur. Die Schutz-
truppen werden gebildet aus Offizieren und Beamten des Reichs-
heeres und der Marine sowie aus angeworbenen Farbigen.
Durch Kaiserliche Derordnung wird bestimmt, in welchen Schutz-
gebieten und unter welchen Doraussetzungen wehrpflichtige Reichs-
angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen
Genüge leisten dürfen. Bisher ist dies abgesehen von Kiautschon,
wo eine Zkarinetruppe stelzt, nur für Südwestafrika zugelassen
worden. Auch Einjährig-Freiwillige dürfen dort ihre Dienst-
pflicht erfüllen. Die in den Schutzgebieten sich dauernd auf-
haltenden Hersonen des Beurlaubtenstandes des Beeres und der
WMarine können bei Eintritt von Gefahr durch Kaiserliche Ver-
ordnung, in dringenden Fällen durch den Gouverneur zu not-
wendigen Derstärkungen der Schutztruppe Bherangezogen werden.
8. Die koloniale Finanzverwaltung erfuhr ihre grundlegende
Regelung durch das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1802. Jede Kolonie bildet in
finanzieller Beziel#ung ein selbständiges Gebiet, Rat ihren eigenen
Fiskus und besitzt daher zivilrechtlich eigene juristische Hersön-
lichkeit. Alle Einnahmen und Ausgaben sind solche des ein-
zelnen Schutzgebietes; sie müssen für jedes Jahr veranschlagt
und auf den Stat der Schutzgebiete gebracht werden; letzterer
wird vor Beginn des Statsjahres durch Gesetz festgestellt. Der
Kaiser ist somit bei der Ausübung der Finanzbokeit an die Su-
stimmung von Zundesrat und Reichstag gebunden. Sbenso