Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

108 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
wirken diese beiden Reichsorgane bei der Aufnahme von An- 
leitben und bei der Übernahme von Garantien mit. üÜber die 
Derwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem 
Bundesrat und dem KReichstag jährlich Rechnung zu legen. Die 
Rechnungskontrolle übt der Rechnungshof des Deutschen Reiches 
aus. Im einzelnen setzen sich die Einnahmen zusammen aus 
den eigenen Erträgen der Kolonien und aus dem Reichszuschuß. 
Die eigenen Erträge besteben aus denen des Schutzgebietsver- 
mögens, aus Söllen, Steuern und Gebübren. Bezüglich der 
Sölle bilden Reich und NHolonien keinen einbeitlichen Derband, 
vielmehr stellt jedes Schutzgebiet für sich ein eigenes Sollgebiet 
dar; die Schutzgebiete werden mitlhin wie „Sollausland“ be- 
Randelt. Tur Kiantschou ist Freihafengebiet. 
0. Die innere Verwaltung der Schutzgebiete ist noch in den 
Anfängen ilhrer Entwicklung begriffen. Don der allgemeinen 
Landesverwaltung war schon kurz die Rede. Eine sehr um- 
fassende und hochbedeutsame Entwicklung hat in den Kolonien 
bereits das deutsche Host, und Telegraphenwesen gefunden; das 
Reichspostamt hat diese Derwaltung in eigener Zand behalten. 
Das Eisenbabinwesen steht erst in geringfügigen Anfängen. Auf 
die Fülle der verschiedenartigsten Vorschriften über die ander- 
weitigen Sweige der inneren Derwaltung, z. B. über Landwirt- 
schaft, Derkehrswesen, Gewerbe-, Münz., Maß., Gewichts- und 
Bankwesen, Arbeiterverhältnisse, geistliche, Unterrichts- und Me- 
dizinalangelegenheiten, Bevölkerungswesen, Sicherheitspolizei, Dost- 
und Meldewesen usw. kann hier nicht näher eingegangen werden; 
fast in jedem einzelnen Schutzgebiet sind diese Angelegenheiten 
wieder anders geordnet und geregelt. Zecht ansehnlich sind die 
Bestimmungen gewerblicher Art. Einheitliche Tormen für alle 
Schutzgebiete sind ziemlich selten. So erklärt z. B. das SchccH. 
* 15 Abs. 2 den Reichskanzler für befugt, für die Schutzgebiete 
oder für einzelne Teile polizeiliche und sonstige die Verwaltung 
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen ibhre NMichtbefol- 
gung Gefängnis bis zu 3 WMonaten, Zaft, Geldstrafe und Ein- 
ziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Rieligionsfreiheit 
garantiert § 14 des Gesetzes: Den Angehörigen der im Deut- 
schen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den 
Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewähr- 
leistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das 
Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein-
	        
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