108 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
wirken diese beiden Reichsorgane bei der Aufnahme von An-
leitben und bei der Übernahme von Garantien mit. üÜber die
Derwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrat und dem KReichstag jährlich Rechnung zu legen. Die
Rechnungskontrolle übt der Rechnungshof des Deutschen Reiches
aus. Im einzelnen setzen sich die Einnahmen zusammen aus
den eigenen Erträgen der Kolonien und aus dem Reichszuschuß.
Die eigenen Erträge besteben aus denen des Schutzgebietsver-
mögens, aus Söllen, Steuern und Gebübren. Bezüglich der
Sölle bilden Reich und NHolonien keinen einbeitlichen Derband,
vielmehr stellt jedes Schutzgebiet für sich ein eigenes Sollgebiet
dar; die Schutzgebiete werden mitlhin wie „Sollausland“ be-
Randelt. Tur Kiantschou ist Freihafengebiet.
0. Die innere Verwaltung der Schutzgebiete ist noch in den
Anfängen ilhrer Entwicklung begriffen. Don der allgemeinen
Landesverwaltung war schon kurz die Rede. Eine sehr um-
fassende und hochbedeutsame Entwicklung hat in den Kolonien
bereits das deutsche Host, und Telegraphenwesen gefunden; das
Reichspostamt hat diese Derwaltung in eigener Zand behalten.
Das Eisenbabinwesen steht erst in geringfügigen Anfängen. Auf
die Fülle der verschiedenartigsten Vorschriften über die ander-
weitigen Sweige der inneren Derwaltung, z. B. über Landwirt-
schaft, Derkehrswesen, Gewerbe-, Münz., Maß., Gewichts- und
Bankwesen, Arbeiterverhältnisse, geistliche, Unterrichts- und Me-
dizinalangelegenheiten, Bevölkerungswesen, Sicherheitspolizei, Dost-
und Meldewesen usw. kann hier nicht näher eingegangen werden;
fast in jedem einzelnen Schutzgebiet sind diese Angelegenheiten
wieder anders geordnet und geregelt. Zecht ansehnlich sind die
Bestimmungen gewerblicher Art. Einheitliche Tormen für alle
Schutzgebiete sind ziemlich selten. So erklärt z. B. das SchccH.
* 15 Abs. 2 den Reichskanzler für befugt, für die Schutzgebiete
oder für einzelne Teile polizeiliche und sonstige die Verwaltung
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen ibhre NMichtbefol-
gung Gefängnis bis zu 3 WMonaten, Zaft, Geldstrafe und Ein-
ziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Rieligionsfreiheit
garantiert § 14 des Gesetzes: Den Angehörigen der im Deut-
schen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den
Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewähr-
leistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das
Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein-