Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

110 Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Gesetz betr. die Sheschließung und die Beurkundung des Hersonen-= 
standes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Wüai 1870. 
Unter den juristischen Hersonen nehmen die Kolonialgesell- 
schaften eine Sonderstellung ein. Deutschen Kolonialgesellschaften, 
welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, insbesondere 
den Erwerb und die Derwertung von Grundbesitz, den Betrieb 
von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handels- 
geschäften in ihnen zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unter- 
nehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem 
Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben, kann 
auf Grund eines vom Kieichskanzler genebhmigten Gesellschafts- 
vertrages (Statuts) durch Beschluß des Bundesrats die Fähig- 
keit beigelegt werden, unter i#rem Namen Rechte, insbesondere 
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu er- 
werben, Derbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und 
verklagt zu werden; in solchem Falle haftet den Gläubigern für 
alle Derbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur deren Der- 
mögen. Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche ein 
derartiges Unternehmen im Hinterland eines deutschen Schutz- 
gebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiet benachbarten Bezirken 
zum Gegenstand Baben (SchGG. s 10). Diese Gesellschaften 
unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers, dessen Befugnisse in 
den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind (8 12). Eine be- 
sonders ausführliche Regelung hat das koloniale Landwesen 
einschließlich des Grundbuchrechts und des Bergrechts erfabrren. 
Der Grund und Boden zerfällt in das Land der Weißen, das 
Land der Farbigen (bezw. der Stämme) und in herrenloses 
(Kron-Land. Zechtsquelle für das Grundstücksrecht ist in erster 
Cinie die Kaiserliche Verordnung betreffend die Rechte an Grund- 
stücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1002 
nebst der zugehörigen Ausführungsverfügung des Reichskanzlers 
vom 30. November 1002. Sehr eingehend sind auch Ent- 
eignung, Bergregal, Bergbau u. dgl. geordnet. Das Strafrecht 
für die Weißen beruht teils auf Gesetz, teils auf Derordnungen; 
entsprechend wie beim Gidilrecht gelten in den Kolonien die dem 
Strafrecht angebhörenden Vorschriften der Reichsgesetze. Für die 
gesamte farbige Bevölkerung gilt weder die durch das Schutz- 
gebietsgesetz eingeführte Grdnung des bürgerlichen, noch des 
Strafrechts, sondern meist besondere Mormen und großenteils 
noch einheimische Gewohnheiten.
	        
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