Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das deutsche Volk (die Staatsangehörigkeit). 116 
8 27. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 
I. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 
erfolgt entweder unmittelbar als Rechtsfolge einer natürlichen 
Tatsache oder mittelbar durch einen Derleihungsakt. 
Die einzelnen Erwerbsgründe sind folgende: 
1. Geburt, d. i. Abstammung von deutschen Sltern, gleich- 
gültig, ob die Geburt im Inland oder im Ausland erfolgt; un- 
eheliche Kinder haben die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
2. Legitimation, d. i. der ZRechtsakt der Anerkennung 
eines unebelichen Kindes durch den Dater, sei es durch nach- 
folgende She, sei es durch besondere Shelichkeitserklärung nach 
den Vorschriften des deutschen bürgerlichen Rechtes; Annahme 
an indesstatt ist für die Staatsangehörigkeit ohne Wirkung. 
5. Derheiratung einer nichtdeutschen Frau mit einem 
deutschen Manne; durch Erklärung der Sbhenichtigkeit geht diese 
Staatsangehörigkeit wieder verloren, nicht aber durch Ehe- 
scheidung. 
4. Eintritt in den Staatsdienst des Reiches oder eines 
Einzelstaates oder einer kommunalen Körperschaft sowie in den 
Dienst einer der sog. Landeskirchen; Militärdienst ist Staatsdienst; 
die Ernennungs= oder Bestallungsurkunde verleiht ipso jure 
in diesen Fällen die Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß der 
Beamte im Inland seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht der 
Fall, so bewirkt die Ernennung selbst den Erwerb der Staats- 
angehörigkeit nicht z. Z. bei Wahlkonsuln im Auslande; doch 
darf solchen im Ausland wohnhaften Beamten, falls sie Gehalt 
aus der Reichskasse bezieben, gemäß Sonderges. v. 20. Dez. 1875 
die Maturalisation von dem Einzelstaate, bei dem sie beantragt 
wird, nicht versagt werden. 
5. Maturalisation, d. i. der Rechtsakt der staatlichen 
Derleihung der Staatsangehörigkeit an Ausländer. Die Natu- 
ralisation erfolgt durch die „höhere Verwaltungsbehörde“ — in 
Dreußen der Regierungspräsident — des Einzelstaates, be- 
dauerlicherweise ohne Kontrolle einer höchsten Reichsinstanz, die 
über die Einhbeit der Derwaltungsgrundsätze in dieser hoch- 
wichtigen Frage zu wachen Bätte. Doraussetzungen zwingenden 
Rechtes sind nach dem Gesetz bei der Erteilung: a) Rechtsfähig.= 
keit des zu RNaturalisierenden nach seinem bisherigen Recht, 
b) unbescholtener Lebenswandel, c)h Wohnung am Ort der
	        
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