Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

116 Das deutsche Volk (die Staatsangehöͤrigkeit). 
beabsichtigten Niederlassung, d) Fähigkeit, sich und die Familien- 
angeBörigen zu ernähren. Die Auslegung dieser Vorschriften 
sowie die Aufstellung noch weiterer Dorschriften ist den Einzel- 
staaten anheimgestellt. Können die gesetzlichen Doraussetzungen 
nicht nachgewiesen werden, so muß der Antrag abgewiesen 
werden. Aber auch bei erbrachtem Nachweis ist die Ge- 
währung oder Dersagung der KNaturalisation voll- 
kommen freier Hohbeits#kt des Staates, der mit einem 
„Rechtsgeschäft“ nichts zu tun hat; demgemäß können auch von 
den Sentralinstanzen in voller Freiheit Anweisungen hierüber 
an die ihnen untergeordneten Bekörden erlassen werden. 
Die NMaturalisation erfolgt durch eine schriftliche Urkunde 
und wirkt von deren Auskändigung ab; die Wirkung erstreckt 
sich auf die Shefrau und diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Dertretung dem Taturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht, 
ausgenommen Uöchter, die verheiratet sind oder waren. Doch 
können für Frau und Kinder auch anderweitige Dorbehalte ge- 
macht werden. 
Durch Staatsvertrag ist zwischen dem Reich und einigen 
Staaten (Osterreich-Ungarn, Rußland, Türkei) vereinbart, daß 
die RNaturalisation nur erteilt wird, wenn die formelle Ent- 
lassung aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt ist (Über 
Frankreich s. oben S. 114). 
6. Don der Naturalisation unterscheidet das Gesetz die 
„Aufnahme"“, d. i. die UÜbernahme aus einem deutschen Staats- 
verband in einen anderen. Diese muß — im Gegensatz zur 
RNaturalisation — auf Antrag gewährt werden; Dersagung ist 
nur zulässig aus den Gründen, aus denen nach dem Gesetz die 
Freizügigkeit eines Deutschen beschränkt werden kann, nämlich 
aus straf, und armenrechtlichen Gründen (Freizügigkeitsgesetz 
§§ 3—5). Jedenfalls aber bedarf es für die „Aufnahme“ 
eines besonderen Rechtsaktes; die Tatsache der Ubersiedelung 
allein genügt nicht, doch bewirkt die Begründung eines Wohn- 
sites die oben angegebene staatliche Rechtspflicht. Deutsche im 
Reichsdienst verändern dadurch ihre Staatsangehörigkeit nicht. 
II. Der Derlust der Staatsangehörigkeit wird durch 
folgende Gründe bewirkt: 
I1. Anerkennung eines unebhelichen Kindes durch 
einen ausländischen Dater.
	        
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