18 Die Aufrichtung des Reiches.
Deutschlands ließ der papierene Hrotest des Bundestages die
„Weächte der Welt völlig gleichgültig.
Jetzt, Ende 1863, waren numn diese Dinge akut geworden.
Und eine Beiße Erregung ging durckh das ganze deutsche Volk,
als der neue Dänenkönig Schleswig-Bolstein als dänische Hrovinz
erklärte und behandelte. Und jetzt waren auch die MWacht-
verhältnisse in Deutschland andere geworden: die Seit war um,
wo man ungestraft deutscher Ehre spotten und deutsche Cebens-
interessen mit Füßen treten konnte.
Ick darf nicht länger bei diesen Dingen verweilen, sondern
registriere nur die Tatsachen: der Bund läßt durch Zundes-
truppen Holstein besetzen, das die Dänen räumen; Osterreich
und Hreußen vereint erobern in einem kurzen glänzenden Feldzug
Schleswig; im Friedensvertrag von Wien tritt Dänemark die
Berzogtümer an beide Großmächte ab; man teilt das condo-
minium zunächst in der Art, daß GOsterreich Bolstein und Hreußen
Schleswig besetzt und verwaltet; die Streitfragen spitzen sich
aber immer mehr zu, und aus der kleinen schleswig-holsteinschen
erwächst mit unbeeimlicher und unaufhaltsamer Gewalt riesen.
groß die deutsche Frage. Ssterreich erbebt beim Bundestag in
Frankfurt Klage gegen Hreußen; der Bund faßt den bundes-
rechtlich inkorrekten Beschluß der Mobilisierung aller nicht-
preußischen Armeekorps gegen DHreußen; Hreußen erklärt den
Bund durch diesen bundesrechtswidrigen Beschluß für gebrochen
und vernichtet; terro et igni muß die deutsche Frage gelöst
werden, und am 23. August 1866 wird nach den Ruhmes
taten der preußischen Beere in Böhmen und am Main der
Drager Friede geschlossen.
Auf diesem Hrager Frieden berühen völkerrechtlich die
Reutigen Staatsverhältnisse Deutschlands. Mit ihm ist die frühere
deutsche Geschichte abgeschlossen; von ihm beginnt eine neue
deutsche Geschichte.
In dem kurzen welthistorischen Dokumert des Drager
Friedens ist folgendes festgestellt — jeder einzelne Hunkt ein
welthistorisches Ergebnis von allergrößten Dimensionen —:
1. SOsterreich scheidet aus seiner bisherigen staatsrechtlichen
Derbindung mit Deutschland völlig und für alle Sukunft aus;
dem österreichischen Staate aber wird im übrigen nichts ent-
b5ogen, er bleibt völlig unberührt.