Die Aufrichtung des Reiches. 19
Außer Osterreich scheidet auch noch Cuxemburg aus Deutsch-
land aus; dieser Punkt wird später noch zu berühren sein.
2. Mit Sustimmung Osterreichs — mit der übrigen Welt
wird darüber nicht verhandelt — rundet Hreußen seinen Staats-
körper zur territorialen Einkeit ab durch Einverleihung von
Banmover, Kurhessen, Massau, Frankfurt a. M.; dazu verzichtet
Osterreich auf sein Anrecht an Schleswig-Rolstein; für die ge-
samtdeutsche Entwickelung ist dieser Hunkt nicht von entscheidender
Bedeutung; Hreußen aber hatte außer seiner territorialen Ein-
heit damit den festen Stützpunkt an den beiden deutschen WMeeren
gewonnen.
Z. Ssterreich erklärt sein Einverständnis ferner damit, daß
der König von Hreußen mit den deutschen Staaten nördlich des
Maines ein „engeres Bundesverhältnis“ herstelle — nur dieser
allgemeine Ausdruck ist gebraucht, alles weitere aber lediglich
dem König von Hreußen und seinen Derbündeten überlassen.
4. Nördkich des Maines. Die drei süddeutschen Staaten
mußten, infolge der HBaltung Tapoleons III., 1866 noch aus-
geschlossen bleiben aus dem neuen deutschen Bunde. All das
kann nur berichtet werden. Wan erwog, ob man alsbald gegen
Napoleon zu den Waffen greifen solle; Moltke war bereit;
schließlich geschal es nicht, aber Tapoleons Schachzug war
doch in der Hauptsache zunichte gemacht durch die gebeimen
Schutz-, und Trutzbündnisse mit den süddeutschen Staaten, in
denen die Linien der Sukunft, des heutigen Reiches, bereits fest
gezeichnet waren. — Die Würfel über die staatsrechtliche Zu-
kunft auch der süddeutschen Staaten waren somit 1866 gefallen.
§ 5. Der Augustvertrag von 1866
Alsbald beginnt nun der zweite Akt des großen welt-
historischen Dramas, die Arbeit der HRerstellung des „engeren
Bundesverkältnisses“,. Das völkerrechtliche Dokument dieses
zweiten Aktes ist der sogenannte Augustvertrag; von seiner
richtigen rechtlichen Beurteilung hängt mit in erster Cinie die
Entscheidung der vielerörterten Kardinalfrage des Beutigen Reichs-
staatsrechtes ab: ob das neue Deutsche Reich ein „vertrags-
mäßiges“ Derhältnis, ob — im aktuell juristischen Sinne —
die Grundlage unseres heutigen Reiches ein Vertrag der deutschen
Einzelstaaten sei.
2.