fullscreen: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Aufrichtung des Reiches. 19 
Außer Osterreich scheidet auch noch Cuxemburg aus Deutsch- 
land aus; dieser Punkt wird später noch zu berühren sein. 
2. Mit Sustimmung Osterreichs — mit der übrigen Welt 
wird darüber nicht verhandelt — rundet Hreußen seinen Staats- 
körper zur territorialen Einkeit ab durch Einverleihung von 
Banmover, Kurhessen, Massau, Frankfurt a. M.; dazu verzichtet 
Osterreich auf sein Anrecht an Schleswig-Rolstein; für die ge- 
samtdeutsche Entwickelung ist dieser Hunkt nicht von entscheidender 
Bedeutung; Hreußen aber hatte außer seiner territorialen Ein- 
heit damit den festen Stützpunkt an den beiden deutschen WMeeren 
gewonnen. 
Z. Ssterreich erklärt sein Einverständnis ferner damit, daß 
der König von Hreußen mit den deutschen Staaten nördlich des 
Maines ein „engeres Bundesverhältnis“ herstelle — nur dieser 
allgemeine Ausdruck ist gebraucht, alles weitere aber lediglich 
dem König von Hreußen und seinen Derbündeten überlassen. 
4. Nördkich des Maines. Die drei süddeutschen Staaten 
mußten, infolge der HBaltung Tapoleons III., 1866 noch aus- 
geschlossen bleiben aus dem neuen deutschen Bunde. All das 
kann nur berichtet werden. Wan erwog, ob man alsbald gegen 
Napoleon zu den Waffen greifen solle; Moltke war bereit; 
schließlich geschal es nicht, aber Tapoleons Schachzug war 
doch in der Hauptsache zunichte gemacht durch die gebeimen 
Schutz-, und Trutzbündnisse mit den süddeutschen Staaten, in 
denen die Linien der Sukunft, des heutigen Reiches, bereits fest 
gezeichnet waren. — Die Würfel über die staatsrechtliche Zu- 
kunft auch der süddeutschen Staaten waren somit 1866 gefallen. 
§ 5. Der Augustvertrag von 1866 
Alsbald beginnt nun der zweite Akt des großen welt- 
historischen Dramas, die Arbeit der HRerstellung des „engeren 
Bundesverkältnisses“,. Das völkerrechtliche Dokument dieses 
zweiten Aktes ist der sogenannte Augustvertrag; von seiner 
richtigen rechtlichen Beurteilung hängt mit in erster Cinie die 
Entscheidung der vielerörterten Kardinalfrage des Beutigen Reichs- 
staatsrechtes ab: ob das neue Deutsche Reich ein „vertrags- 
mäßiges“ Derhältnis, ob — im aktuell juristischen Sinne — 
die Grundlage unseres heutigen Reiches ein Vertrag der deutschen 
Einzelstaaten sei. 
2.
	        
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