Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

20 Die Aufrichtung des Reiches. 
Wit 16 deutschen Einzelstaaten — weiterhin erhöhte sich 
die Sahl auf 21 — schloß Hreußen am 18. August 1866 einen 
Staatsvertrag ab, der nur wenige Artikel zählte und folgendes 
bestimmte: « 
1. Die 22 Kontrahenten kommen überein, an Stelle des 
aufgelösten alten Bundes ein neues Bundesverhältnis herstellen 
zu wollen und schließen einstweilen zur Dorbereitung ein Schutz- 
und Trutzbündnis. " 
2. Dieses neue Bundesverhältnis soll eine „Derfassung“ 
haben; jetzt wird wieder wie 1785 und 1848 der feste juristische 
Ausdruck VDerfassung gebraucht. Nicht durch eine „Bundesakte", 
durch einen Vertrag, soll das „Derbältnis“ juristisch geschlossen 
und gehalten werden, sondern durch eine Derfassung, durch ein 
festes Gesetz, soll es unlösbar zusammengeschmiedet werden. 
Einen Hertrag können die Beteiligten durch ihren 
willen lösen; eine „Derfassung" kann nicht durch den 
Willen der Beteiligten gelöst werden, sie ist auf 
juristischem Wege unlösbar, ihr sind die Beteiligten 
unterworfen. Das neue „Verhältnis“ aber soll eine Der- 
fassung haben. « 
Z. Diese Verfassung soll zustande kommen „unter Mitwirkung 
eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlamentes“. 
4. Die erforderlichen Ausführungsmaßregeln soll der König 
von Preußen treffen. 
5. Dieser Augustvertrag soll gelten bis zur Aufrichtung des 
neuen Bundesverhältnisses, längstens aber für ein Jahr. 
Das ist der Inhalt des Augustvertrages. 
Ich sehe zunächst ab vom Parlamente. Darin lag ein un— 
geheures Moment Bismarckscher Staatsweisheit. Entwaffnet 
waren mit einem Schlage alle die zahllosen Gegner Preußens 
in deutschen Landen, die in dem ostelbischen Junker Bismarck 
bis dahin den Txpus der denkbar schlimmsten Reaktion in- 
grimmig befebdet hatten; dies Schlagwort mußte nun aufgegeben 
werden. 
Der Augustvertrag war nur ein Dertrag, der auf die Ver— 
fassung #inwies, mit nichten die Derfassung selbst; er zeigte in 
die Sukunft; er enthielt das gegenseitige Dersprechen einer künf- 
tigen Derfassung. War erst die Derfassung einmal da und in 
Kraft, dann war der Dertrag erfüllt und damit juristisch er-
	        
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