24 Die Aufrichtung des Reiches.
der hBeutigen österreichisch-ungarischen Delegationen. Aber das
wollte Bismarck nicht: nicht preußische, sächfische, anhaltische
Abgeordnete sollten das deutsche Harlament bilden, sondern jeder
Abgeordnete sollte sein: Dertreter des gesamten deutschen Holkes,
so wie es heute in Artikel 20 der Reichsverfassung 1) steht.
Da war es nun, um Bindings Worte zu gebrauchen,
ein „wunderbarer welthistorischer Sufall“, daß ein altes ver-
gilbtes Hapier existierte, auf dem ein Wahlgesetz gedruckt war
für das ganze deutsche Dolk, das das Datum des 12. März 1840
trug und in der Frankfurter Haulskirche beschlossen, aber nie-
mals in Kraft getreten war. Dies Wahlgesetz nahm man, ließ
es von den Einzelstaaten als Gesetz in Kraft erklären — diese
juristische Formalität war, so kümmerlich sie uns auch im Lichte
des großen Entwickelungsprozesses vorkommt, nach dem annoch
besteltenden Rechtszustande unbedingt notwendig —, und so
wurde auf Grund jenes sögenannten Reichsgesetzes bezw. der
übereinstimmenden Einzelstaatsgesetze das erste deutsche Harla-
ment, der sogenannte konstituierende Reichstag gewählt; weiter-
hin wurde dann dies Reichsgesetz von 1840 gemäß Artikel 20
der Reichsverfassung zu unserem hbeute geltenden Reichswahl-
gesetze vom 31. Mai 1860, wie es mit nur geringfügigen Ab-
änderungen bis zur Stunde in Kraft steht.
Das unter gewaltiger Begeisterung am 12. Februar 1867
gewählte erste deutsche Harlament unseres heutigen deutschen
Staatslebens wurde alsbald vom König von Hreußen, der
hierzu durch den Augustvertrag beauftragt war, zum 27. Februar
nach Berlin berufen. Seine Arbeit war, unter andauernder
Begeisterung des Dolkes, bald getan; in kurzer Seit — nur
sechs Wochen dauerten die Beratungen — waren die Differenz-
punkte zwischen Regierungen und Reichstag geordnet und die
Reichsverfassung auch vom Harlamente mit 230 gegen 55 Stimmen
angenommen, somit auch dieser Hunkt des Augustvertrages er-
ledigt. Am 16. April 1867 war die Derfassung auch vom
Reichstag angenommen.
Ein weiterer großer Schritt war getan, aber das Siel
war doch immer noch nicht erreicht: rechtlich verbindendes
Gesetz war die Derfassung auch jetzt noch nicht.
1) „Die Mitglieder des Reichstages sind Dertreter des gefamten
volkeslu#s an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“