Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Aufrichtung des Reiches. 27 
      
    
Anders gewendet: in den Sinze## natsgesetzen liegt nach Er- 
ledigung aller der langen und schwierigen Vorarbeiten das 
Schlußwort des partikularen deutschen Staatslebens, 
dabhin lautend, daß vom I. Juli 1867 ab der deutsche Ge 
samtstaat in der durch die Derfassung festgestellten Organisation 
bestelten werde, dessen treue Glieder zu sein, in Rechten wie in 
Oflichten, die Einzelstaaten kraft Gesetzes feierlich erklären und 
geloben und mit zwingender Zechtskraft festsetzen. — 
§ 0. Das Inslebentreten des Norddeutschen Bundes 
« als Staat. 
So war der 1. Juli 1867 herangekommen. Im letzten 
Momente des 30. Juni noch 22 souveräne deutsche Staaten 
nebeneinander; im ersten Momente des 1. Juli die 22 Einzel- 
staaten staatsrechtlich zusammengefaßt zum einheitlichen deutschen 
Nationalstaat mit dem bindenden und zwingenden Gesetz seiner 
Derfassung. Abgeschlossen die tausendjährige Irrfahrt des 
bettelltaften Elendes; hoch und stark emporgerichtet und strahlend 
im Glanze der sieghaften preußischen Waffen das neue Deutsche 
Reich „zum Schutze des Zundesgebietes und des innerhalb des- 
selben gültigen Rechtes, sowie zur. Osltege der Wohlfahrt des 
deutschen Dolkes“, wie der Eingang der Derfassung dies aus- 
spricht. 
Am 26. Juli erklärt der König von Oreußen in feierlicher 
Form, daß am 1. Juli die VDerfassung Gesetzeskraft erlangt habe 
und daß er, der König, die ihm durch die Derfassung über- 
tragenen DOflichten übernehme (ganz genau hätte es auch hier 
heißen müssen: übernommen habe). Mit dem 1. Juli beginnt 
1) Seine Majestät der König von Hreußen im WMamen des Nord- 
deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bapern, Seine Mojestät 
der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Baden und Seine Königliche Hoheit der Groß ersog von Hessen und 
bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Ceile des Großherzog- 
tums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Zundes- 
gebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur chsege 
der Wohlfahrt des Deutschen Dolkes. Dieser Zund wird den TNamen 
Deutsches Reich führen und wird nachstehende Derfassung haben.“ 
So lanten die Eingangsworte der Reichsverfassung, von denen die Ein- 
gangsworte der norddeutschen Bundesverfassung sich nur darin unter- 
scheiden, daß hier die Staatsoberhäupter der 22 Einzelstaaten als die den 
„ewigen Bund“ Abschließenden aufgezählt sind.
	        
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