28 Die Aufrichtung des Reiches.
das neue Staatsleben, und in fast wunderbarer Schnelligkeit
kommen die Einrichtungen des neuen Staates in wohlgeordnete
Bewegung.
An die Tatsache des 1. Juli haben in der staatsrechtlichen
Citeratur sich viele und interessante Erörterungen über die Ent-
stetung des Staates geknüpft. Ich muß mich auch hier be-
gnügen, zusammenzufassen.
Die Entstehung eines Staates kann durck juristische Vor-
gästpe sehr sorgfältig vorbereitet sein, und dies war der Fall
bei unserem deutschen Gesamtstaate. Alle Einzelvorgänge bis
zum I. Juli 1867 sind juristisch zu erfassen als staatsrechtliche
Akte der und in den Einzelstaaten, können und müssen als solche
juristisch konstruiert werden. Aber all das sind nur VDor-
bereitungshandlungen für den Gesamtstaat und die Gesamt-
verfassung.
Die Entstehung des Staates selbst aber ist kein juristischer
Dorgang und kann nicht mit den Mitteln der Jurisprudenz er-
faßt werden; denn das ZRecht entstelt erst auf der Grundlage
des Staates; der Staat ist die Doraussetzung des Rechtes.
Darum kann nicht die Entstehung des Staates, sondern erst der
entstandene Staat und seine Sinrichtungen juristisch erfaßt und
erklärt werden. Obkilosophie und Geschichte können die Ent-
stehung des Staates erklären, aber die Mittel der Rechtswissen-
schaft reichen dafür nicht aus. Der Staat kann entstelhen aus
der Familie heraus, durch Gewalt, durch Dereinbarung, also
durch Tatsachen — niemals aber durch einen Rechtsakt, ins-
besondere nicht durch „Dertrag“". Die Entstehung des
Staates ist für die juristische Betrachtung, wie dies
auch Jellinek in glänzender Darstellung ausführt, immer
nur Tatsache; sie rechtlich erfassen zu wollen, bleibt immer
ein boreoov Kors ie Athene aus dem Zaupte des Seus,
so entstebt der Staat. Und so ist auch unser deutscher Staat,
nach langer historischer und juristischer Dorbereitung am
1. Juli 1867 entstanden.
Mit dem Staat ist selbstverständlich begrifflickh ge-
geben eine Staatsgewalk; ihre Organisation im deutschen
Staate wird uns alsbald beschäftigen. Der erste Regierungsakt
aber dieser neuen Staatsgewalt war der „Erlaß“, das recht-
liche Inkraftsetzen der Derfassung. Seitlich und actu, für die
juristische Erfassung in Trennung der beiden Gedanken: erst