Das Reich kein Zund, sondern ein Staat. 35
Nicht also Berrschaft allein, sondern oberste Berrschaft in
den irdischen Dingen, ist das kennzeichnende Artmerkmal des
Staates. Durch die Souveränität unterscheidet sich der Staat
von alken übrigen Gebilden, die Berrschaft über Menschen üben,
und nur durch die Souveränität kann der Staat von den Herr-
schaft über Tienschen übenden anderen Gebilden unterschieden
und abgegrenzt werden, insbesondere von der Gemeinde.
l. Staatenverbindungen.
Die Siehung der logischen Schlußfolgerungen aus dem Be-
griffe der Souveränität hat für den einfachen Einheitsstaat der
Theorie kaum erbebliche Schwierigkeiten geboten. Und ebenso-
wenig war dies in der Draxis der Fall, sofern nur der Staats-
gewalt die 2kacht zu Gebote stand, diese Schlußfolgerungen
widerstrebenden Tendenzen gegenüber durchzusetzen. Swig denk-
würdig bleibt aus unserer Staatsgeschichte immer das Wort
Friedrich Wilhelms I. gegenüber dem ostpreußischen Adel: „Ich
aber stabiliere meine Souverainete als einen Rocher von
Bronce.“ — ,
Man folgert: da die Souveränität die oberste Gewalt sei,
könne über der Staatsgewalt auf Erden keine höhere Gewalt
sein. Aichts könnte logisch schlüssiger sein.
Man folgert weiter: neben der obersten Gewalt könne keine
andere gleichhohe Gewalt existieren; bestelie eine solche, so könne
eben logisch nicht mehr von Böchster Gewalt, sondern nur von-
zwei gleich hohen Gewalten die Rede sein, eine Folgerung, die
gleichfalls jeder Anfechtung entzogen ist. In diesem Sinne wird
die Unhaltbarkeit der berühmten Sweischwerterle##e des Sachsen-
spiegels ) betont und mit Recht darin ein Hauptmoment der
Schwäche des deutschen Kaisertums in seinen mittelalterlichen
Kämpfen mit dem Hapsttum gefunden. Der Schwabenspiegel
vermeidet den logischen Fehler des Sachksenspiegels?), und in
kristenheit. Deme pavese is gesat dat geistlike, deme keisere dat wertlike.“
Schwsp. Tap. I §& 4. „Got — — liez zwei swert hie uf ertriche
— — irme der cristenheit. — — Daz wereltliche swert des gerichtes,
daz lihet der pabest dem keiser, daz geistliche is dem pabest gesetzet, daß
er damit rihte.“
9 Ssp. Art. 1: „tvei spvert lit got in ertrike to bescermene de
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