Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 39 
Schärfe von Calhoun vertreten, andrerseits von einer Reihe hoch- 
bedeutender Schriftsteller grundsätzlich bekämpft worden. 
Die Wirkung der Abhandlung des jungen banperischen 
Juristen war eine sehr bedeutende, und sie ist nicht wieder ver- 
loren gegangen; alle bedeutenderen Schriftsteller stimmten ilhm 
im Kernpunkte bei, und wenn auch der Gedanke der geteilten 
Souveränität in anderer Formulierung bei einigen Schriftstellern 
wieder zum Dorschein kam, so darf doch im ganzen heute dieser 
Gedanke als Grundlage des Bundesstaatsbegriffes für wissen- 
schaftlich beseitigt gelten. 
§ 16. Die Sedvdelsche Theorie. 
Wenn aber Sedvdel so weit gehbt, zu behaupten, daß da- 
mit der Zundesstaatsbegriff überhaupt wissenschaftlich beseitigt 
sei, so schießt er mit dieser Bebuptung weit über das Siel 
Kinaus, und die Theorie ist ihm darin nicht gefolgt. Indem 
Sevydel den von Waitz aufgestellten Bundesstaatsbegriff als 
wissenschaftlich unhaltbar erwies, sei, so meinte er, erwiesen, 
daß es nur Staatenbund und Sinbeitsstaat gebe; da aber das 
Reich, was natürlich niemand bestritt, kein Sinbeitsstaat sei, 
könne es nur ein Staatenbund sein. 
Eine nähere Hrüfung wird ergeben, daß diese Schluß. 
folgerung Sevdels unzutreffend ist. 
Unter die oben als Communis opinio gegebene Kategorie 
des Staatenbundes fällt das Deutsche RZeich jedenfalls nicht. 
Und es mag hier zugleich bemerkt werden, daß, was vom 
Deutschen Reiche in dieser Beziehung zu sagen ist, ganz in 
gleicher Weise von der schweizerischen Eidgenossenschaft und der 
nordamerikanischen Union gilt. 
Nach der herrschenden Theorie gibt es im Staatenbund 
keine Gesetzgebung, sondern nur Beschlußfassung, die als Grund- 
lage für die einzelstaatliche Gesetzgebung dient; das die Staats- 
angehörigen verbindende und verpflichtende Recht und Gesetz 
aber wird nur hervorgebracht vom Einzelstaat kraft der ihm 
zustehenden Souveränität. In unserem Reiche aber gibt es 
Gesetzgebung. Die gesetzgebenden Faktoren sind nach Artikel 5 
der Reichsverfassung Zundesrat und Reichstag; kraft überein- 
stimmenden Mehrheitsbeschlusses dieser beiden verfassungsmäßigen
	        
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