Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 45 
letzte und absolut entscheidende Antwort auf die Frage nach der 
rechtlichen Natur des Reiches: das Reich ist der souveräne 
Staat, dem die Bundesglieder ein- und untergeordnet 
sind, formellrechtlich ebenso wie die Territorien im 
alten Reiche. Ganz zutreffend bezeichnet Bänel diese staats- 
rechtliche Gestaltung als einen „Rückbildungsprozeß“", der sich 
nach einem 60jährigen Intermezzo vollzogen habe für die deut- 
schen Einzelstaaten zu derjenigen Stellung, die grundsätzlich die 
Einzelstaaten im alten Reiche inne hatten, so elend und schwach 
diese Dinge auch in den letzten Jahrh#underten des alten Reiches 
tatsächlich geworden waren. 
Der Zechtsgrundsatz von der Kompetenz= Kompetenz des 
Reiches ist sachlich völlig uneingeschränkt; es gibt keinen Sweig 
der Staatshokeit, auf den er nicht anwendbar wäre; politische 
Möglichkeiten oder Unmöglichkeiten sind hier nicht zu erörtern; 
rechtlich besteltt keine sachliche Schranke für Anwendung des Art. 78 
Abs. 1, insbesondere kann eine solche Schranke rechtlich nicht ge- 
funden werden in den „vertragsmäßigen Grundlagen des Reiches“, 
denn solche existieren im Rechtssinne, wie oben dargelegt, nicht. 
Das ist der logisch und juristisch ummöglich abzuleugnende 
Rechtssinn des Art. 78 Abs. I. Und es ist wohl verständlich, 
daß, wie Delbrück seinerzeit im Reichstag mitteilte, dieser Hunkt 
der schwierigste und kaum zu überwindende in den Derhand- 
lungen mit Bavern war, das für sich ein Deto gegen Der- 
fassungsänderungen in Anspruch nahm und davon seinen An- 
schluß ans Reich abhängig machen wollte. 
Aber wenn auch sachlich der Rechtsgrundsatz des Art. 78 
Abs. 1 völlig uneingeschränkt ist, so ergeben sich doch formell 
für seine Anwendung aus der Derfassung selbst zwei Schranken: 
einmal zu gunsten Hreußens und sodann zu gunsten einiger 
anderer Einzelstaaten. Der erste Hunkt liegt in dem Stimmen-= 
verhältnis Dreußens im Bundeskate; gemäß Art. 78 Abs. ist 
eine Derfassungsänderung nicht möglich, wenn 14 Stimmen im 
undesrat dagegen sind; da Hreußen 17 Stimmen im ZBundes- 
rat hat, ist es also jederzeit in der Lage, eine Derfassungs- 
änderung zu bindern. Nebenbei sei dazu bemerkt, daß ein 
Drei-Königsbündnis der drei anderen Königreiche jederzeit den- 
selben Erfolg bewirken kann.:) 
1) S. die Angaben über die Stimmen der Einzelstaaten unten S.5.
	        
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