Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

50 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
So ist das Reich der geeinte deutsche Nationalstaat in 
starker, die Garantie der Dauer in sich tragenden Rechtsform. 
Aber in der Form des Bundesstaates. bedarf noch der 
Erklärung. 
4. Kapitel. 
Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 
§#10. Die verbündeten Regierungen als Träger der 
Reichs souveränität. 
Indem nachgewiesen ist, daß das Reich mit der Souveränität 
ausgerüstet ins Leben trat, somit den vollen Staatscharakter 
trägt, scheint es wohl, was Sevdel so scharf betont, als solle 
der Rechtscharakter des Reiches als eines Einbeitsstaates be- 
Hhauptet werden. Und hin und her fliegen die Pfeile des Dor- 
wurfes, die in den Worten „Oartikularisten“ und „Unitarier“ 
liegen. Aber es ist unberechtigt, diesen letzteren Vorwurf gegen 
unsere Theorie zu erbeben. 
Gemeinsam haben allerdings undesstaat und Einbeits- 
staat das kennzeichnende Merkmal des Staates: die Souveränität 
der Staatsgewalt. Aber ihr fundamentaler Unterschied liegt in 
der Organisation der Staatsgewalt und dieser Hunkt zwingt mit 
Notwendigkeit, den Begriff Bundesstaat als selbständigen fest- 
zuhalten bei der Forschung nach der Erkenntnis der Grund- 
lagen des Staatsrechtes. 
Im Einbeitsstaate ist Träger der souveränen Staatsgewalt 
ein einbeitlicher Faktor, sei es der Monarch, sei es die Einheit 
des souveränen Dolkes. Das alte Deutsche Reich war ur- 
sprünglich tatsächlich und rechtlich eine Monarchie, in der lehen- 
rechtlichen Gliederung des MWittelalters, wie dies ganz ebenso 
auch bei Frankreich der Fall war. Und als aus dieser leben. 
rechtlichen Gliederung weiterhin sich in Deutschland — im 
Gegensatz zu Frankreich — die Landeshoheit selbständiger Staats. 
gebilde unter der Bezeichnung Territorien entwickelt hatte, blieb 
doch das Hrinzip des monarchischen Kaisertumes immer aufrecht
	        
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