50 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
So ist das Reich der geeinte deutsche Nationalstaat in
starker, die Garantie der Dauer in sich tragenden Rechtsform.
Aber in der Form des Bundesstaates. bedarf noch der
Erklärung.
4. Kapitel.
Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt.
§#10. Die verbündeten Regierungen als Träger der
Reichs souveränität.
Indem nachgewiesen ist, daß das Reich mit der Souveränität
ausgerüstet ins Leben trat, somit den vollen Staatscharakter
trägt, scheint es wohl, was Sevdel so scharf betont, als solle
der Rechtscharakter des Reiches als eines Einbeitsstaates be-
Hhauptet werden. Und hin und her fliegen die Pfeile des Dor-
wurfes, die in den Worten „Oartikularisten“ und „Unitarier“
liegen. Aber es ist unberechtigt, diesen letzteren Vorwurf gegen
unsere Theorie zu erbeben.
Gemeinsam haben allerdings undesstaat und Einbeits-
staat das kennzeichnende Merkmal des Staates: die Souveränität
der Staatsgewalt. Aber ihr fundamentaler Unterschied liegt in
der Organisation der Staatsgewalt und dieser Hunkt zwingt mit
Notwendigkeit, den Begriff Bundesstaat als selbständigen fest-
zuhalten bei der Forschung nach der Erkenntnis der Grund-
lagen des Staatsrechtes.
Im Einbeitsstaate ist Träger der souveränen Staatsgewalt
ein einbeitlicher Faktor, sei es der Monarch, sei es die Einheit
des souveränen Dolkes. Das alte Deutsche Reich war ur-
sprünglich tatsächlich und rechtlich eine Monarchie, in der lehen-
rechtlichen Gliederung des MWittelalters, wie dies ganz ebenso
auch bei Frankreich der Fall war. Und als aus dieser leben.
rechtlichen Gliederung weiterhin sich in Deutschland — im
Gegensatz zu Frankreich — die Landeshoheit selbständiger Staats.
gebilde unter der Bezeichnung Territorien entwickelt hatte, blieb
doch das Hrinzip des monarchischen Kaisertumes immer aufrecht