Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

54 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
ist die Diagonale aller der Kräfte enthalten, die in Sachsen tätig 
sind, um das Staatswesen zu bilden; es ist das Votum der 
sächsischen Krone, modifiziert durch die Einflüsse der sächsischen 
Candesvertretung, vor welcher das sächsische Ministerium für die 
Vota, welche es im Bundesrat abgeben läßt, verantwortlich ist." 
Und wenn heute die Bedeutung des Bundesrates dieser 
hohen Auffassung nicht ganz zu entsprechen scheint, so ist dies 
zu bedauern, ja man hat wohl in diesem Hunkte manchmal den 
Eindruck einer Degeneration der Reichsverfassung. 
Die äußere Gestaltung des Zundesrates hätte große 
Schwierigkeiten bieten können. Klar und zweifellos war, daß 
darin alle Zundesglieder vertreten sein mußten und daß darin 
nur Bundesglieder vertreten sein konnten (RD. Art. 6 Abs. 1) 1); 
Elsaß-Lotringen ist demgemäß bis heute nicht, d. h. nur mit 
sog. beratender Stimme — seit dem letzten elsaßflothringischen 
Derfassungsgesetz von 1870 — vertreten. Klar war ferner, daß 
die Mitglieder des Zundesrates nicht etwa die parlamentarische 
Ülberzeugungs= und Abstimmungsfreibeit Raben konnten, sondern 
als Dertreter ihres Gliedstaates lediglich dessen Willen beb#ufs 
der Willensbildung des Gesamtstaates nach der ihnen erteilten 
Instruktion zu übermitteln hatten. Schwierig aber war die 
Derteilung der Stimmen. Diese konnte nicht gleichheitlich für 
alle Bundesglieder, wie im eidgenössischen Ständerat und im 
Senat der nordamerikanischen Union, erfolgen und ebensowenig 
nach der Bevölkerungszahl oder dem Gebietsumfang bemessen 
werden; ersteres war durch die tatsächlichen Machtwerhältnisse 
ausgeschlossen, letzteres verbot sich deshalb, weil das Übergewicht 
Dreußens dann den Zundesstaatsgedanken illusorisch gemacht 
bhätte. Da bot jener bistorische Anknüpfungspunkt des alten 
Frankfurter Bundestages erwünschte Hilfe: von den 25 Bundes- 
gliedern erhielten 23 einfach ihre Frankfurter Stimme; mit der 
Frankfurter Stimme Hreußens wurden die Stimmen der 1866 
annektierten Staaten zusammengerechnet (Bannover 4, Holstein 
und Kurhessen je 5, Tassau 2, Frankfurt 1), so kam man für 
Dreußen auf die Sahl 17, die dem tatsächlichen Gewichte 
Dreußens wenigstens einigermaßen entsprach; endlich beanspruchte 
und erhielt kraft der Dersailler Derträge Bavern gegenüber den 
anderen Königreichen ein Meh#r von 2, also 6 Stimmen. 
1) S. oben Seite 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.