Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 55 
So entstand Artikel 6 der Reichsverfassung 1) mit seiner 
Gesamtstimmenzahl von 58, von denen Hreußen 17, Bapern 6, 
Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Bessen je 5, 
Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle übrigen 17 
Bundesglieder je eine Stimme führen. Daß die Staaten, welche 
eine Mehrzahl von Stimmen haben, diese nur einheitlich ab- 
geben können, folgt aus der dargelegten Rechtsnatur des Bundes- 
rates als einer Staatenvertretung von selbst. Die — trotz der 
verschiedenen Stimmenzahl — prinzipielle Gleichberechtigung 
aller Zundesglieder findet besonders darin Ausdruck, daß alle 
Bundesglieder im Bundesrat Anträge in Sachen des Kieiches 
stellen können und daß diese Anträge zur Beratung und Be- 
schlußfassung gebracht werden müssen (3. Art. 7 Abf. 2) 7. 
Eine interessante Reminiszenz an die Frankfurter Bundesstaatszeit 
ist die Vorschrift der Derfassung: daß „nichtinstruierte Stimmen“ 
einfach wegfallen (RU. Art. 7 Abs. 3 Satz 2)7). 
Die Beschlüsse des Bundesrates werden im Dlenum gefaßt. 
Sur Dorbereitung der Arbeiten aber sieht die Verfassung ständige 
Ausschüsse in sachlicher Gliederung der Reichsgeschäfte vor. 
Die Derfassung nennt sieben bezw. acht solcher Ausschüsse; dazu 
sind im Gange der Entwickelung noch drei weitere: für Elsaß. 
Lothringen, für die Verfassung und für die Geschäftsordnung 
Rinzugetreten. In allen Ausschüssen, mit Ausnabme des achten, 
führt Hreußen den Dorsitz; die Jusammensetzung der beiden mili- 
tärischen Ausschüsse (Keer und WMarine), des ersten und zweiten, 
1) „Der Zundesrat besteht aus den Dertretern der Mitglieder des 
Zundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß 
Dreußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Rol- 
stein, Massan und Frankfurt 11 Stimmen führt, Bapern 6, Sachsen a, 
Württemberg 4, Zaden 3, r*r lr 5, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen- 
Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1. GOldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen- 
Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen- Moburg. Gotha 1, Anhalt 
Schwarzburg-Rudolstadt 1, SchwarburgTonderehaußen 1I Waldeck 1, Ren 
älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, 
tübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1; zusammen 58 Stimmen. Jedes Mit- 
glied des Zundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen, 
wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen 
nur einheitlich abgegeben werden.“ 
*!) „Jedes Zundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor. 
trag zu bringen, und das Hräsidium ist verpflichtet, dieselben der Be- 
ratung zu übergeben.“ 
) „Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt.“
	        
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