Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

56 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
erfolgt durch den Kaiser, jedoch mit der Maßgabe, daß Bapern 
und Württemberg im ersten Ausschuß nach der Derfassung ständig 
vertreten sind; die übrigen Ausschüsse werden durch Wahl des 
Dlenums gebildet (RV. Art. 8)1). Die Mitglieder des Bundes- 
rates können im Reichstag jederzeit die Ansicht ihrer Regierung 
vertreten, auch dann noch, wenn ein Beschluß des Bundesrates 
gegen diese Ansicht vorliegt (RU. Art. 9)9. 
Die Beschlußfassung im plenum des Zundesrates erfolgt 
regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Besondere Dorschriften 
hinsichtlich der Abstimmung bestehen nur I. für Derfassungs- 
änderungen (s. oben Seite 45), 2. für die sog. Reservatrechte 
(s. oben Seite 46), 5. für Gesetzentwürfe über Militär, Marine, 
Sölle und Derbrauchssteuern; 4. für Derordnungen über Sölke 
und Derbrauchssteuern. In den Angelegenheiten zu Siff. 5 u. 4 
gibt die Stimme Hreußens immer den Ausschlag, wenn sie für 
Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen abgegeben wird. 
Bei Stimmengleichbeit gibt die preußische Stimme die Ent- 
scheidung (Rb. Art. 7 Abf. 3)8). 
1) „Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1. für das Landheer und die iuangen; 2. für das Seewesen; 5. für 
Foll- und Steuerwesen; 4 für Handel und Derkehr; 5. für Eisenbahnen, 
PHost und Telegraphen; 6. für Instizwesen; 2. für Rechnungswesen. In 
jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Hräsidium mindestens vier 
Zundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat 
nur eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen 
hat Bapern“ — ebenso gemäß Schlußbest. zu Absch. XI. der Reichsverf. 
auch Württemberg — „einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder des- 
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden 
vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von 
dem Bundesrate gewählt. Die FSusammensetzung dieser Ausschüsse ist (für 
jede Session des Zundesrates resp.) mit jedem Jahre zu ernenern, wobei 
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Außerdem wird im 
Bundesrate ans den Bevollmächtigten der Uönigreiche Zapern, Sachsen 
und Württemberg und zwei, vom Bundesrate alljährlich zu wählenden Be- 
vollmächtigten anderer Zundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen An- 
gelegenheiten gebildet, in welchem Bapern den Vorsitz führt. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur Herfügung gestellt.“ 
2) „Jedes Mitglied des Zundesrates hat das Recht, im Reichstage 
zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, 
um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn die- 
selben von der Majorität des Zundesrates nicht adoptiert worden sind."“ 
:) „Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in 
den Artileln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Hräsidialstimme den Ausschlag.“
	        
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