Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 59 
alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz 
des Reiches“. Der Hreuße hatte wohl auch früher seinen 
Schutz in der elt; der Baper, der Sachse hatten wenig und 
vollends der Koburger und MWeininger hatten gar keinen Schutz. 
Jetzt steht auch hinter dem Deutschen aus RKeuß und Lippe 
selbst an den äußersten Enden der Erde der Schutz und die 
Macht des Reiches, ausgeübt durch den starken Arm des Kaisers. 
Die Organe der kaiserlichen Regierung für die auswärtigen 
Angelegenkeiten sind vorzüglich die Gesandten und die Konsuln. 
Sowohkl für das Gesandtschaftswesen als für das Konsular- 
wesen sind die Interessen der Staaten durchaus gegenseitig; 
demgemäß hat sich im Laufe der Jahrhunderte in beiden 
Richtungen ein gemeinsames Recht der Staaten der Dölkerrechts- 
gemeinschaft ausgebildet, in welches das neugegründete Deutsche 
Reich sofort bei seiner Entstelung aktiv wie passiv eintrat, im 
wesentlichen die preußischen Traditionen übernebmend. Die 
Dertretung des Reiches legt die Derfassung in diesen Angelegen. 
heiten ausschließlich dem Kaiser bei; der Zundesrat hat nur 
eine geringfügige Mitwirkung und dem Reichstag stehen nur die 
allgemeinen konstitutionellen Befugnisse der. Geldbewilligung und 
der parlamentarischen Kontrolle zu; für den Abschluß von 
Staatsverträgen haben Bundesrat und RZeichstag allerdings eine 
weitergehende Mitwirkung (s. unten S. 63 Note 1). 
Der Kaiser „empfängt" gemäß RD. Art. II „im Tamen 
des Reiches“ die von fremden Staaten beim Deutschen Reiche 
beglaubigten Gesandten und verleiht ihnen durch diesen Empfang 
die rechtliche Grundlage ihrer amtlichen Wirksamkeit in und 
gegenüber dem Deutschen Reiche. Die Gesandten teilen sich 
nach völkerrechtlichem HBerkommen, das durch den Wiener und 
Aachener Kongreß seine dauernde rechtliche Feststellung gefunden 
hat, in die vier Rangklassen der Botschafter, bevollmächtigten 
Minister, Ministerresidenten und Geschäftsträger; in welcher 
Weise die einzelnen Staaten für ihre diplomatische Vertretung 
sich dieser verschiedenen Rangklassen bedienen wollen, ist Sache 
des Herkommens; beim Deutschen Reiche sind Botschafter be- 
glaubigt von: sterreich-Ungarn, Italien, Rußland, Frankreich, 
England, Spanien, Türkei, der nordamerikanischen Union und 
Japan. 
Durch diese Einrichtung von Gesandtschaften beim Deutschen 
Reiche ist das einzelstaatliche Gesandtschaftsrecht — nach seiner
	        
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