Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 65 
ziffer durch ein Gesetz festgestellt werden müsse (R. Art 60)7). 
Dies Gesetz erging in früheren Jahren immer auf 7, der- 
malen auf 5 Jahre; ein Gesetz ohne Seitgrenze war vom 
Reichstag nicht zu erreichen. Gemäß dem jetzt geltenden Ges. 
v. 15. April 1005 ist die Friedenspräsenzziffer für 1010 auf 
505 830 Mann an Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten be- 
stimmt. Die Kriegspräsenzziffer wird durch Einberufung von 
Reserven und Landwehr lediglich nach freiem kaiserlichen Er- 
messen festgesetzt. Die Wehrpflicht ist verfassungsgemäß eine 
Untertanenpflicht der Deutschen dem Reiche gegenüber; ein Rechts- 
verbältnis gegenüber dem Einzelstaat tritt dabei nur in unter- 
geordneten Hunkten hervor, abgeseken nur von dem verfassungs- 
mäßig gesicherten besonderen Derhältnis des Einzelstaates 
Bapern?); demgemäß kann auch der freiwillige Eintritt ins 
Beer bei allen Truppenteilen im Reiche stattfinden, einschließlich 
der baperischen („militärische Freizügigkeit"). 
Sbenso wie der Kernpunkt des Militärrechtes, der persön- 
liche Militärdienst, lediglich als Reichsuntertanenpflicht durch die 
Derfassung festgelegt ist, ist auch das Geldbedürfnis für 
Reer und Flotte ganz ausschließlich Reichssache. Die 
in der Kh. Art. 62 (ogl. auch Art. 58) hierüber sich findenden 
Dorschriften bezogen sich lediglich auf die Übergangszeit der 
Anfänge des Deutschen Reiches; Beute sind die ESinzelstaaten 
längst aus jeder Beziehung zu diesen Dingen völlig aus- 
geschieden und das gesamte Geldbedürfnis für Heer und Slotte 
wird nur aus der Keichskasse bestritten und alljährlich in den 
regelmäßigen Formen des Budgetgesetzes nach Maßgabe von 
Art. 60 der Reichsverfassung festgestellt. Über die in diesem 
Dunkte für Bapern verfassungsmäßig anerkannte Besonderheit, 
die aber das Orinzip der ausschließlichen Deckung der Heeres- 
bedürfnisse durch das Reich nicht berührt, s. oben S. 47, 6. Er- 
sparnisse beim Militäretat fallen in die Reichskasse außer bei 
Bapern (R. Art. 67). 
1) „Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird bis 
Sl. Dezember 1871 auf ein Hrozent der Zevölkerung von 1867 normiert, 
und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. 
ür die spätere Heit wird die Friedenspräsenzstärke des 
eeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.“ 
1) Schlußbest. z. Absch. XI d. RD., s. oben. 
Sorn, Reichsperfasfung. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.