Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

6ẽ Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Ferner ist sodann die ganze deutsche Wehrkraft zu Lande 
und zu Wasser derart in den ausschließlichen Dienst des. Reiches 
gestellt, daß Land he#er und Flotte in Krieg und Frieden 
ausschließlich unter dem Befehle des. Kaisers stehen 
(R. Art. 63 Abs. 1. Art. 53)1), daß somit keinerlei landes- 
herrliche Befehlsgewalt als eigenes Recht mehr im deutschen 
ReichsheereN# besteht. Eine Ausnahme von diesem Hrinzip bildet. 
auch Bhier wieder Bayern, indem die baperischen Truppen im 
Frieden, d. i. bis zum Moment der Mobilmachung, unter dem 
Beßehle des Königs von Bayern stehen (s. oben S. 47, 5). Dies 
ist die einzige landesrechtliche Durchbrechung der. kaiserlichen 
Befeblaaewalt über das deutsche Heer. 
Demgemãß haben auch alle deutschen Truppen im Fabhnen- 
eide; der formell vom Candesherrn entgegengenommen wird, 
dem Kaiser unbedingten, also auch ausschließlichen Gehorsam 
zu geloben, die baverischen Truppen mit dem vorbin bezeichneten 
Dorbehalt (RD. Art. 64 Abs. 1)25). 
Weiter ist diesem Grundprinzip entsprechend die Organisation 
des deutschen Beeres eine durchaus einheitliche. Nach der Ver- 
fassung sind die Regimenter — selbstverständlich nach Waffen-= 
gattungen getrennt — fortlaufend zu mummerieren; dies ver- 
fassungsmäßige Hrinzip ist auch übertragen auf die höberen 
Fôrmationen: Brigade, Divifion, Armeekorps; Ausnalmen daron 
bilden nur das preußische Gardekorps und die selbständigen 
baverischen Armeekorps (R. Art. 63 Abs. 2)5). Im übrigen 
haben die einzelstaatlichen „Kontingente“ gegenüber der einheit 
lichen Reichs-HBeeresorganisation nur sehr geringfügige Ze- 
deutung. 
Die SEinheit des Reichsheeres tritt sodann ferner noch her- 
vor in der einbeitlichen Uniformierung — wieder mit Vor- 
behalt für ZBavern —, der einheitlichen Reichskokarde, die neben 
1) „Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des 
t.“ — „VDie Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl de- Kaisers.“ 
) „Alle deutschen, Truppen sind verpssichtet, den BVefehlen des Kaisers 
2 Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid# 
aufzun en.“ 
2) „Die Regimenter #u#sw. führen fortlanfende Unmmern durch das 
aanze deutsche Beer.“
	        
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