6ẽ Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
Ferner ist sodann die ganze deutsche Wehrkraft zu Lande
und zu Wasser derart in den ausschließlichen Dienst des. Reiches
gestellt, daß Land he#er und Flotte in Krieg und Frieden
ausschließlich unter dem Befehle des. Kaisers stehen
(R. Art. 63 Abs. 1. Art. 53)1), daß somit keinerlei landes-
herrliche Befehlsgewalt als eigenes Recht mehr im deutschen
ReichsheereN# besteht. Eine Ausnahme von diesem Hrinzip bildet.
auch Bhier wieder Bayern, indem die baperischen Truppen im
Frieden, d. i. bis zum Moment der Mobilmachung, unter dem
Beßehle des Königs von Bayern stehen (s. oben S. 47, 5). Dies
ist die einzige landesrechtliche Durchbrechung der. kaiserlichen
Befeblaaewalt über das deutsche Heer.
Demgemãß haben auch alle deutschen Truppen im Fabhnen-
eide; der formell vom Candesherrn entgegengenommen wird,
dem Kaiser unbedingten, also auch ausschließlichen Gehorsam
zu geloben, die baverischen Truppen mit dem vorbin bezeichneten
Dorbehalt (RD. Art. 64 Abs. 1)25).
Weiter ist diesem Grundprinzip entsprechend die Organisation
des deutschen Beeres eine durchaus einheitliche. Nach der Ver-
fassung sind die Regimenter — selbstverständlich nach Waffen-=
gattungen getrennt — fortlaufend zu mummerieren; dies ver-
fassungsmäßige Hrinzip ist auch übertragen auf die höberen
Fôrmationen: Brigade, Divifion, Armeekorps; Ausnalmen daron
bilden nur das preußische Gardekorps und die selbständigen
baverischen Armeekorps (R. Art. 63 Abs. 2)5). Im übrigen
haben die einzelstaatlichen „Kontingente“ gegenüber der einheit
lichen Reichs-HBeeresorganisation nur sehr geringfügige Ze-
deutung.
Die SEinheit des Reichsheeres tritt sodann ferner noch her-
vor in der einbeitlichen Uniformierung — wieder mit Vor-
behalt für ZBavern —, der einheitlichen Reichskokarde, die neben
1) „Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des
t.“ — „VDie Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl de- Kaisers.“
) „Alle deutschen, Truppen sind verpssichtet, den BVefehlen des Kaisers
2 Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid#
aufzun en.“
2) „Die Regimenter #u#sw. führen fortlanfende Unmmern durch das
aanze deutsche Beer.“