Die Organisation der Reichs-Staaisgewalt. 67
der Landeskokarde getragen wird (K. Art. 65 Abs. 2)1), den
einbeitlichen Dorschriften über Disziplin, Ausbildung der Mann-
schaften, Qualisikation der Offigziere; die Ernennung der Offi-
ziere erfolgt in Bavern frei durch den König, in Sachsen und
Württemberg für die höheren Stellon durch die Könige unter
Mitwirkung des Kaisers, für die übrigen Stellen frei durch die
Könige, für alle anderen Kontingente durch den König von
Dreußen, für die Festungskommandanten (abgeselten von Ingol-
stadt und Germerskeim) durch den laiser.) Für die MWilitär-
verwaltung haben Bavpern, Württemberg und Sachsen be-
sondere Kriegsministerien; das übrige Reichsheer steht unter
Derwaltung des preußischen Kriegsministeriums, die Flotte unter
derjenigen des Reichs-Marineamte.
Vach der Derfassung Art. 65 Abs. 4 2) hat der Kaiser auch
das Recht, die Garnisonen der Truppenteile zu bestimmen; nach
den Militärkonventionen aber hat der laiser die Derpflichtung
übernommen, die Landeskinder möglichst in ihrem Heimatslande
zu. belassen; eine dem Derfassungsprinzip entsprechende Dis-
lokation bestettt nur für Elsaß-Cothringen.
Vollkommen einbeitlich und ohne Dorbehalt in die Gewalt
des Kaisers gelegt ist das Inspektionsrecht über das gesamte
deutsche Beer. Dieses Inspektionsrecht bezieht sich insbesondere
auf die Dollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Beeres; auch
Bapern ist diesem kaiserlichen Inspektionsrecht grundsätzlich unter-
worfen (R. Art. 63 Abs. 1)/1). Freies kaiserliches Regierungs-
recht ist ferner die Anlage von Festungen im Reichsgebiete, in-
soweit hierfür die Geldmittel durch das Budgetgesetz zur Der-
1) „Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der
königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingents-
herrn bleibt es überlassen, die äußeren ßzeichen (Kokarden usw.) zu be-
fimmen. Dazu bezüglich der Reichskokarde Kaiserl. Kabinetsordre v.
22. März 1897.
2). RD. Art. 66 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 u. 5, dazu die Militär-
konventionen.
") „Der Kaiser bestimmt den Hräsenzstand, die Gliederung und
Einteilung der Kontingenteo des Reichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Zundesgebietes die Garni-
sonen zu bestimmen.
“bê mlasser bat die Hflicht und das Recht, dafür Sorge zu
tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Cruppenteile vollzählig
und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation
und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der
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