Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staaisgewalt. 67 
der Landeskokarde getragen wird (K. Art. 65 Abs. 2)1), den 
einbeitlichen Dorschriften über Disziplin, Ausbildung der Mann- 
schaften, Qualisikation der Offigziere; die Ernennung der Offi- 
ziere erfolgt in Bavern frei durch den König, in Sachsen und 
Württemberg für die höheren Stellon durch die Könige unter 
Mitwirkung des Kaisers, für die übrigen Stellen frei durch die 
Könige, für alle anderen Kontingente durch den König von 
Dreußen, für die Festungskommandanten (abgeselten von Ingol- 
stadt und Germerskeim) durch den laiser.) Für die MWilitär- 
verwaltung haben Bavpern, Württemberg und Sachsen be- 
sondere Kriegsministerien; das übrige Reichsheer steht unter 
Derwaltung des preußischen Kriegsministeriums, die Flotte unter 
derjenigen des Reichs-Marineamte. 
Vach der Derfassung Art. 65 Abs. 4 2) hat der Kaiser auch 
das Recht, die Garnisonen der Truppenteile zu bestimmen; nach 
den Militärkonventionen aber hat der laiser die Derpflichtung 
übernommen, die Landeskinder möglichst in ihrem Heimatslande 
zu. belassen; eine dem Derfassungsprinzip entsprechende Dis- 
lokation bestettt nur für Elsaß-Cothringen. 
Vollkommen einbeitlich und ohne Dorbehalt in die Gewalt 
des Kaisers gelegt ist das Inspektionsrecht über das gesamte 
deutsche Beer. Dieses Inspektionsrecht bezieht sich insbesondere 
auf die Dollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Beeres; auch 
Bapern ist diesem kaiserlichen Inspektionsrecht grundsätzlich unter- 
worfen (R. Art. 63 Abs. 1)/1). Freies kaiserliches Regierungs- 
recht ist ferner die Anlage von Festungen im Reichsgebiete, in- 
soweit hierfür die Geldmittel durch das Budgetgesetz zur Der- 
1) „Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der 
königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingents- 
herrn bleibt es überlassen, die äußeren ßzeichen (Kokarden usw.) zu be- 
fimmen. Dazu bezüglich der Reichskokarde Kaiserl. Kabinetsordre v. 
22. März 1897. 
2). RD. Art. 66 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 u. 5, dazu die Militär- 
konventionen. 
") „Der Kaiser bestimmt den Hräsenzstand, die Gliederung und 
Einteilung der Kontingenteo des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Zundesgebietes die Garni- 
sonen zu bestimmen. 
“bê mlasser bat die Hflicht und das Recht, dafür Sorge zu 
tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Cruppenteile vollzählig 
und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation 
und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
5.
	        
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