Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs·Staatsgewalt. 69 
Landespolizeibehörden ist als allgemeines Hrinzip durch die 
Reichsverfassung anerkannt (Art. 66 Abf. 2)½. 
Die Millionen deutscher Truppen werden somit 
— mit dem geringen Friedensvorbehalt für Bavern — 
ausschließlich durch den Willen des Kaisers beherrscht, 
der so in Wahrhbeit der ZKauptmann des ganzen deut- 
schen Dolkes ist (über Kriegserklärung s. oben S. 65 NVote 2). 
35. Dem Koaiser steht ferner die monarchische Hräroga= 
tive gegenüber der Dolksvertretung des Beiches, dem 
Reichstage, zu: der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt, schließt den 
Reichstag (RK#. Art. 12) ). Somit ist die ganze Arbeit des 
Reichstages rechtlich bedingt vom Willen des Kaisers. Aller- 
dings schreibt die Verfassung dem laiser vor, daß der Reichs- 
tag alljährlich berufen werden müsse (22 P. Art. 13),) und daß 
die Dertagung des Reichstages in dem besonderen Falle von 
dessen eigener Sustimmung abhängig sei, wenn es sich um eine 
wiederholte Dertagung während der nämlichen Sitzungsperiode 
und wenn es sich um eine Dertagung von mehr als 50 Tagen 
Randelt (K. Art. 26)"). Endlich hat der Kaiser auch das 
Recht, den Reichstag aufzulösen, jedoch nur auf Grund eines 
vom Bundesrate gefaßten Auflösungsbeschlusses (Rb. Art 24, 
Satz 2)5). Doch müssen in diesem Falle binnen 60 Tagen Weu- 
wahlen vollzogen werden und binnen 00 Tagen der Susammen- 
tritt des neugewählten Reichstages erfolgen (K. Art. 25) . 
1) „Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Jwecken nicht 
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern alle anderen 
— e Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert 
, zu requirieren. 
1) „Dem Uoaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu 
bernfen, zu eröffnen, zu vertagen und zu Hchließen 
rl „Die Berufung des Bundesrates und Reichstages findet all- 
jährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten 
an den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen 
werden.“ 
9 „Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Dertagung des- 
selben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben 
Session nicht wiederholt wacen.“ 
" ) „Zur Auflösung des Reichstages ist ein Beschluß des Zundes- 
rates unter In ung des Kaisers erforderlich.“ 
) „Im Falle der Auflösung des Aeichstages müssen innerhalb eines 
Feitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb 
eines 55 von 90 Tagen nach der Auflssung der Reichstag ver- 
sammelt werden.“
	        
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