70 Die Grganisation der Reichs-Staatsgewall.
Wenn nach der Derfassung dem laiser das Recht der Be-
rufung, Eröffnung, Dertagung, Schließung — nicht der Auf-
lösung! — auch gegenüber dem Bundesrate zusteht und zwar
mit der Einschränkung, daß die Berufung erfolgen müsse, wenn
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird), so sind
diese Vorschriften in Wirklichkeit dadurch ganz gegenstandslos
geworden, daß der Bundesrat schon seit Jahrzehnten ein per-
manentes Regierungskolleginm geworden ist (s. oben S. 52 f).
4. Der Kaiser leitet ferner die Geschäfte des
Bundesrates durch den von ihm gänzlich frei er-
nannten Reichskanzler (K. Art. 15).), der zugleich der
oberste Minister des Reiches ist und als solcher die Anordnungen
und Derfügungen des Kaisers gegenzeichnet, wodurch diese
Regierungshandlungen rechtsgültig werden und der Reichs-
kanzler für fie die konstitutionelle Derantwortlichkeit gegenüber
dem Reichstage übernimmt (R. Art. 17 Satz 2) ).
5. Auch alle übrigen Reichsbeamten werden vom
Kaiser ernannt, teilweise allerdings unter Mitwirkung des
Bundesrates, sie leisten dem Kaiser den Diensteid für das Reich
und werden vom UHoiser, jedoch nur nach Maßgabe der näheren
Dorschriften des Reichsbeamtengesetzes, entlassen (RD. Art 18)/).
6. Der NRaiser hat ferner die etwa vom Bundesrat be-
schlossene Reichsexekution gegen Bundesglieder, die ihre ver-
fassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, zu vollstrecken
(RV. Art. 19)9).
7. Der Kaiser hat weiter die Reichsgesetze auszu-
fertigen und zu verkündigen (RV. Art. 17. Abs. 1)9. Dies
ist verfassungsmäßige Oflicht des Kaisers, nachdem der Bundesrat
den vom Zeichstag beschlossenen Gesetzen die Sanktion erteilt
7½ S. oben S. 60 Mote 2 nu. 5.
*) „Der Dorsitz im Bundesrate und die Keitung der Geschäfte steht
dem Reichskanzler zu, welcher vom Ulaiser zu ernennen ist.“
„) „Die Anordnungen und Derfügungen des Kaisers werden im
VNamen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Vrrantwworllichhen
übernimmt.“
1) „Der Uaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das
Reich vereidigen und verfägt. eeche Falles deren Entlassung.“
rn uh3 .49 Note . ð Verkundi der Rei
Dem . und Derkündigung der Reichs-
gesetze und die Überwachung der heflihrung derselben zu“ "6 *i